Das Polizieren der Bergarbeiterstreiks 1910/11 in Südwales und 1912 im Ruhrgebiet im Vergleich
Katharina Schmitten
Aufsatz
Veröffentlicht am: 
03. Januar 2022
Schwerpunktthema: 
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DOI: 
https://doi.org/10.15500/akm.03.01.2022

Soziale Gegensätze, teilweise gewaltsam ausgetragene Arbeitskämpfe und konfliktreiche Beziehungen zwischen Polizei und (Arbeiter-)Bevölkerung prägten die montanindustriellen Regionen sowohl Großbritanniens als auch des Deutschen Reichs. Im Ruhrgebiet, im nordenglischen Black Country und in Südwales waren es oftmals die Zechenbesitzer selbst, die im Falle von Streiks die zuständigen Behörden zur Anforderung von Militär drängten. Angesichts der begrenzten Zahl von Polizisten, so argumentierten sie, könnten ihre Zechen und sogenannte „arbeitswillige” Bergmänner nur durch den Einsatz von Truppen geschützt werden. Ein solches Eingreifen des Militärs (bzw. in England der Yeomanry, von Adeligen und Besitzbürgern geführten Kavallerie-Einheiten) war bis ins 19. Jahrhundert in beiden Ländern, auch im Falle kleinerer Unruhen, üblich gewesen. Mit dem Ausbau polizeilicher Strukturen vor allem in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ging die Häufigkeit solcher Einsätze allerdings zurück. Obwohl vom Militär als unangenehme und der Disziplin der Soldaten abträgliche Aufgabe betrachtet, blieben sie als ultima ratio dennoch eine Handlungsoption des Staates.

Beschäftigt man sich mit dem Einsatz des Militärs als Gewaltmittel nach innen, erscheinen das Kaiserreich und besonders Preußen mit seinen obrigkeitsstaatlichen Strukturen auf der einen und das Vereinigte Königreich mit seiner langen parlamentarischen Tradition auf der anderen Seite als gegensätzliche Vergleichsfälle. So unterschied sich die Stellung des Militärs im jeweiligen sozialen und politischen Gefüge deutlich. Das preußische Militär stand zwar von sozialdemokratischer und teilweise auch von liberaler Seite in der Kritik, aber Armee, Wehrdienst und besonders das Offizierskorps genossen in konservativen Kreisen ein hohes Ansehen. Dem stand ein eher geringes Sozialprestige des Dienstes als einfacher Soldat in der britischen Berufsarmee (mit Ausnahme der Royal Navy) gegenüber.1 Vor allem aber unterstand das Militär im Kaiserreich dank seines extrakonstitutionellen Status unmittelbar der Kommandogewalt des Monarchen und konnte dabei im Unterschied zur „politisch domestiziert[en]”2 britischen Armee kaum von Regierung und Parlament kontrolliert werden. So zählten nicht zuletzt die für Einsätze in ihrem Korpsgebiet zuständigen Generalkommandos zu den parlamentarisch nicht kontrollierbaren militärischen Instanzen.

Auch die Polizeikulturen der beiden Länder unterschieden sich deutlich. Während der britische „Bobby” nur mit Schlagstock bewaffnet betont zivil auftreten sollte,3 gab es in Preußen eine größere Nähe zwischen Polizei und Militär. Diese zeigte sich etwa in der Rekrutierung langgedienter Soldaten für den Polizeidienst, in der Bewaffnung der Schutzmänner mit Säbeln und in ihrem berüchtigten Kommandoton gegenüber der Bevölkerung.4 War die Polizei in Großbritannien mit Ausnahme der Londoner Metropolitan Police vorrangig lokal organisiert und kontrolliert, so waren in Preußen beispielsweise durch die Einrichtung königlicher Polizeidirektionen in größeren Städten stärkere zentralstaatliche Einflüsse vorhanden. Die vorwiegend in ländlichen Regionen eingesetzten Gendarmen waren formell dem Kriegsministerium, in ihrer täglichen Arbeit jedoch dem jeweiligen Landrat unterstellt.

Der Aufsatz geht zunächst der Frage nach, welches Verhältnis von Politik und Militär in den rechtlichen Grundlagen und Vorschriften für Einsätze im Inneren zum Ausdruck kommt. Nach tödlichen Schüssen bei Militäreinsätzen im späten 19. Jahrhundert wurden in beiden Ländern Versuche unternommen, durch eine Verstärkung der Polizei die Kontrolle von Streiks anders zu organisieren – ein Vorgehen, das beim Ruhrbergarbeiterstreik 1905, nicht aber 1912, erfolgreich sein sollte. Im Zentrum steht dann das Verhältnis zwischen Militär, Politik und Zechenherren sowie zwischen Militär und Polizei beim konkreten Vorgehen gegen massenhafte Streiks, das anhand zweier Fallstudien untersucht wird. Neben der Reaktion auf den Dreibundstreik im März 1912 im Ruhrgebiet wird hier der Militäreinsatz in Südwales ab November 1910 aufgegriffen, bei dem sich gegenüber früheren Fällen eine neuartige Strategie ausmachen lässt.

Rechtlichen Bedingungen von Militäreinsätzen im Inneren

In Großbritannien sah der 1715 in Kraft getretene „Riot Act” vor, dass Magistrates und Justices of the Peace im Falle von Unruhen eine Bekanntmachung verlesen sollten, in der sie im Namen des Königs zum friedlichen Auseinandergehen aufforderten. Wer sich nach einer Stunde nicht entfernt hatte, machte sich einer Straftat schuldig; eine solche Ansammlung konnte gewaltsam aufgelöst werden.5 Dem Common Law zufolge konnten Soldaten allerdings auch ohne die Anwesenheit eines Magistrates einschreiten, wenn sie Zeugen von Gewalt oder Sachbeschädigungen wurden.6 Genauer ausgeführt wurden die Pflichten des Militärs „in aid of the civil power” in den King’s bzw. Queen’s Regulations and Orders for the Army. Diese Vorschriften betonten die Rolle des Magistrates bei der Anforderung von Truppen und forderten eine enge Kooperation zwischen ihm und dem kommandierenden Offizier. Hatte der Magistrate die Aufforderung „to take action” erteilt, lag die Entscheidung über das konkrete militärische Vorgehen im Ermessen des Offiziers.7 Gewalt durfte dabei stets nur im absolut notwendigen Maße angewandt werden. Im Gegensatz zu den Kolonien – und Irland – wurde weder in England noch in Schottland oder Wales das „martial law” verhängt; sowohl Magistrates als auch Offiziere und Truppen konnten für ihr Vorgehen in solchen Situationen juristisch belangt werden.8

Anders gestaltete sich die Lage im Kaiserreich. Artikel 68 der Verfassung von 1871 sah vor, dass der Kaiser im Falle einer Bedrohung der „öffentlichen Sicherheit” den Kriegszustand erklären konnte. Zurückgegriffen wurde hier auf das preußische Gesetz über den Belagerungszustand von 1851, das ausdrücklich nicht nur im Krieg, sondern auch im Falle des „Aufruhrs” im Inneren angewandt werden konnte. Auch der kommandierende General des für eine Region zuständigen Armeekorps konnte bei „Gefahr im Verzug” provisorisch den Belagerungszustand ausrufen. Das Verhältnis zwischen zivilen und militärischen Stellen wurde folgendermaßen festgelegt: „Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes geht die vollziehende Gewalt an die Militairbefehlshaber über. Die Civilverwaltungs- und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militairbefehlshaber Folge zu leisten.”9 Erstmals hatte in Preußen die sogenannte „Tumultverordnung“ vom 30. Dezember 1789 die Unterstützung der Polizei durch das Militär bei der Unterdrückung von Menschenansammlungen festgeschrieben. Eine formelle Ermächtigung zum gegebenenfalls auch eigenmächtigen Eingreifen der Armee bei Unruhen beinhaltete dann eine Kabinettsorder von 1820, die 1899 in den Instruktionen über den Waffengebrauch wieder aufgegriffen wurde.10 Von grundlegender Bedeutung war hier zudem die „Tumultverordnung” von 1835, der zufolge der Kommandeur eine Menge vor dem Waffengebrauch drei Mal zum Auseinandergehen auffordern sollte. In der „Instruction über den Waffengebrauch des Militairs” von 1851 heißt es hierzu: „Wird auch der dritten Aufforderung nicht sofort Folge geleistet, so erzwingt das Militair durch Waffengebrauch den schuldigen Gehorsam.“11 Zwar sollte sich der Einsatz der Waffen – wie schon 1837 im Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs festgelegt – auf das zur Erreichung des jeweiligen Zwecks notwendige Maß beschränken, bereits eine „gefährliche Drohung” berechtigte das Militär allerdings zum Waffeneinsatz, um „den Widerstand zu überwältigen”.12 Dass mit Einschreiten des Militärs die Befehlsgewalt von den Zivilbeamten an den Kommandeur der Truppen überging, wurde 1912 auch für den Fall bekräftigt, dass der Belagerungszustand nicht erklärt worden war.13

In diesen Gesetzen und Vorschriften zeigt sich also ein geradezu diametral entgegengesetztes Verhältnis von Politik und Militär. In Großbritannien galt die bedingungslose Unterordnung der Armee gegenüber der Regierung als feststehende Doktrin. Dem stand eine weitgehende Handlungsautonomie des Militärs in Preußen gegenüber. In beiden Ländern war jedoch eine Requirierung des Militärs durch zivile Behörden bis auf wenige Ausnahmen vorgesehen und üblich. Ebenso lag in beiden Ländern die Verantwortung für die öffentliche Ordnung in erster Linie bei der Polizei; Militär sollte nur dann eingesetzt werden, wenn die Polizeikräfte mit einer Situation überfordert waren. Hierin zeigt sich die Ausdifferenzierung von innerem und äußerem Gewaltmonopol, zugleich aber auch, dass diese nicht absolut war.

1889 und 1893 als Zäsuren? Verstärkung der Polizei und Demilitarisierungsversuche

Als bei Militäreinsätzen gegen streikende Bergmänner 1889 im Ruhrgebiet elf und 1893 im nordenglischen Featherstone zwei Menschen von Soldaten erschossen und weitere zum Teil schwer verletzt wurden, stellte dies die Verhältnismäßigkeit und die Effizienz des Einsatzes von Truppen im Inneren öffentlich in Frage.14 So hatte etwa die Entsendung von Truppen nach Featherstone mehr dazu beigetragen, Unruhe zu stiften, als die Situation zu beruhigen,15 während im Ruhrgebiet der voreilige Einsatz des Militärs die Ausständischen ebenso wie zunächst noch unentschlossene Bergmänner in ihrem Streikwillen bestärkt hatte.16 In den folgenden Debatten wurde nicht zuletzt die Inflexibilität geschlossener Verbände in städtischem Gelände und ihre Unfähigkeit zu einem abgestuften Vorgehen problematisiert.

Da in Featherstone die anfängliche Abwesenheit eines Magistrates und die schlechte Koordinierung des Truppeneinsatzes als problematisch erschien, sollte die Verantwortung für die Anforderung des Militärs zukünftig beim jeweiligen Chief Constable liegen.17 In beiden Ländern wurde in der Folge versucht, die Abhängigkeit vom Militär zu reduzieren – durch einen zahlenmäßigen Ausbau der Polizeikräfte in den Industrieregionen, den Abschluss von Hilfsabkommen zwischen verschiedenen Polizeibehörden und im preußischen Fall durch das Hinzuziehen auswärtiger Gendarmen. Eine Berufung von Special Constables wurde in Großbritannien zwar erwogen, für die Industrieregionen jedoch in Ermangelung bereitwilliger Bürger als wenig erfolgversprechend erachtet. Im Ruhrgebiet wurde hingegen vonseiten der Behörden die Bildung sogenannter „Zechenschutzwehren” aus loyalen Teilen der Belegschaft forciert. Meist handelte es sich hier um Vorgesetzte wie Steiger und Betriebsführer. Im Falle von Streiks wurden diese Wehren bewaffnet und ihre Mitglieder als Hilfspolizisten mit polizeilichen Befugnissen ausgestattet.18

Beim Bergarbeiterstreik von 1905 kamen die Zechenschutzwehren in hoher Zahl zum Einsatz. Dieser zunächst wilde Streik wurde von allen vier Gewerkschaften – dem sozialdemokratisch geprägten „Alten Verband”, dem Gewerkverein christlicher Bergarbeiter, dem Hirsch-Dunkerschen Gewerkverein und dem polnischen Bergarbeiterverband – unterstützt, es streikten über 200.000 Bergarbeiter im ganzen Ruhrgebiet. Dabei wurde die kompromisslose Haltung der Arbeitgeber sowohl im preußischen Landtag als auch im Reichstag kritisiert. Obwohl es nur vereinzelt zu Gewalt kam, wurde von Seiten der Zechenbesitzer und einiger städtischer Behörden militärische Unterstützung gefordert. Statt Militär zu schicken, mobilisierte die Regierung 1905 zahlreiche Polizisten aus ganz Preußen.19

Soldaten im Revier – der Militäreinsatz gegen den Bergarbeiterstreik 1912

Anders verhielt es sich beim Bergarbeiterstreik im März 1912 mit ca. 190.000 Streikenden.20 Dieser Ausstand wurde vom christlichen Gewerkverein abgelehnt, wodurch die Legitimität des Streiks öffentlich in Frage gestellt war. So sah die Regierung die Arbeitsniederlegung vor allem als politisch motivierte Aktion der Sozialdemokraten21 und lehnte es ab, vermittelnd einzugreifen. Stattdessen sahen die Behörden ihre Hauptaufgabe im Schutz der Arbeitswilligen vor jeglichen Belästigungen – dadurch sollte eine Eindämmung des Streiks erreicht werden. Während die Behörden begannen, auswärtige Polizisten und Gendarmen heranzuziehen und die Zechenschutzwehren zu mobilisieren,22 forderten einige Zechenbesitzer schon vor Beginn des Arbeitskampfes die Requirierung von Militär.

Durch die Uneinigkeit zwischen den Anhängern der verschiedenen Gewerkschaften nahm das Konfliktpotential zwischen streikenden und weiterhin arbeitenden Bergmännern erheblich zu. So kam es nicht nur weit häufiger als 1905 zur Beschimpfung, Drangsalierung und Gewaltausübung gegenüber „Arbeitswilligen”,23 sondern mitunter auch zu Gewaltausbrüchen zwischen der zu ihrer Begleitung eingesetzten Polizei und Gruppen von Streikenden. Rufe nach einem Militäreinsatz zum Schutz der Arbeitswilligen gingen ebenso von der Christlichen Bergarbeitergesellschaft aus.24 Die neben Säbeln auch mit Karabinern ausgerüsteten Polizisten sperrten Zechen weiträumig ab, besetzten ganze Straßenzüge und gingen auch gegen friedlich agierende Streikposten vor. Wie von Ralph Jessen herausgearbeitet, trug die Polizei durch dieses eher spannungstreibende Vorgehen gewissermaßen zu ihrer eigenen Überforderung bei.25

Während sich der Düsseldorfer Regierungspräsident Francis Kruse gegen einen Militäreinsatz wandte,26 wurde von den Provinzialbehörden Westfalens auf Bitten der Regierungspräsidenten von Münster und Arnsberg bereits am dritten Streiktag militärische Unterstützung angefordert.27 In den nordöstlichen Teil des Reviers marschierten daraufhin rund fünftausend Soldaten ein, darunter Kavallerie und Maschinengewehrabteilungen. In seinen Memoiren schilderte Karl von Einem, der kommandierende General des VII. Armeekorps, diesen Einsatz wie folgt: „So übernahm ich denn die vollziehende Macht und sandte in die bedrohten Gegenden starke Truppenverbände aller Waffen. Die Wirkung war durchschlagend: kein Schuß fiel, alles verlief völlig unblutig, und der Streik nahm bald ein Ende.“28 Tatsächlich kam es 1912 im Unterschied zu 1889 zu keinen Toten durch den Militäreinsatz – es starben jedoch mehrere Streikende nach einem Schusswaffeneinsatz durch Polizisten. Nach acht Tagen wurde der Streik ergebnislos abgebrochen.

Der Aufforderung Kaiser Wilhelms II. zu einem gnadenlosen Vorgehen mit Maschinengewehren und Artillerie gegen jeglichen Widerstand folgte General von Einem gerade nicht.29 Ebenso wenig kam hier der geheime Erlass seines Vorgängers Moritz Ferdinand Freiherr von Bissing aus dem Jahr 1907 zum „Verhalten bei inneren Unruhen” zur Anwendung, der mit dem Einsatz von Artillerie gegen Barrikaden und dem Bajonett im Häuserkampf eher auf bürgerkriegsartige Zustände denn auf den Einsatz bei Streiks vorbereitete.30 Tatsächlich war von Einem in engem Austausch mit dem Oberpräsidenten Westfalens sowie den Regierungspräsidenten von Arnsberg und Münster. Er befolgte die Bitten der zivilen Behörden, Truppen an bestimmte Orte zu schicken, ging über diese Vorgaben aber nicht hinaus.31 Bei ihrem konkreten Vorgehen waren die eingesetzten Soldaten auf die Zuarbeit und mitunter sogar die Führung durch die ortskundigen Polizisten angewiesen.32

Südwales 1910/11

Der Bergarbeiterstreik in Südwales dauerte von September 1910 an fast ein Jahr.33 Anfang November streikten in Aberdare und der Rhondda etwa 23.000 Bergarbeiter, unter ihnen waren alle zwölftausend der von der Cambrian Combine angestellten Bergmänner. Verstärkt wurden die Spannungen durch den Chief Constable von Glamorgan, Captain Lionel Lindsay,34 der den Zechenbesitzern nahestand. Noch bevor es zu Unruhen gekommen war, begann Lindsay nicht nur damit, Polizeiunterstützung aus der Umgebung zu organisieren, sondern bat nach Aufforderung des Verbands der Zechenbesitzer auch um die Bereithaltung von Kavallerie. Zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Streikenden und Polizisten kam es an der Glamorgan Colliery in Llwynypia, wo sich Lindsay und der Zechenmanager mit etwa hundert Polizisten verbarrikadiert hatten. Daraufhin forderte der Polizeichef zwei Infanteriekompanien und zweihundert Kavalleristen zur Unterstützung an.35

Der damalige liberale Innenminister Winston Churchill erfuhr davon erst, als die Truppen bereits auf dem Weg nach Glamorgan waren. Sowohl Churchill als auch Kriegsminister Richard Haldane wollten nach der Erfahrung von Featherstone ein direktes Aufeinandertreffen von Soldaten und Streikenden, vor allem aber einen Einsatz von Schusswaffen wenn irgend möglich verhindern. In Absprache mit dem War Office hielt Churchill die Infanterie auf und schickte stattdessen 270 Polizisten der Metropolitan Police aus London, von denen siebzig beritten waren.36 Noch vor Ankunft dieser Polizisten kam es am Abend des 8. November in Tonypandy zu Zerstörungen und Plünderungen. Daraufhin wurden nach dem anfänglichen Zögern neben der Kavallerie auch die beiden Infanteriekompanien in die betroffene Gegend geschickt, drei weitere Kompanien waren in einem Umkreis von 30 Meilen verfügbar. Hinzu kamen insgesamt über tausend Polizisten, von denen 120 beritten waren.37

Churchill übertrug schließlich die Kontrolle über Militär und Polizei an Nevil Macready, einen General aus dem War Office.38 Dieser blieb mehrere Wochen vor Ort und versuchte, eine unparteiische Position zu beziehen – so sorgte er beispielsweise dafür, dass die Soldaten anders als früher nicht bei den Zechenmanagern untergebracht wurden. Macready wandte sich entschieden gegen die Vorstellung der Zechenbesitzer, über Polizei und Militär nach Belieben verfügen zu können, und kritisierte ihre oftmals alarmistischen Hilferufe. Zudem trat er in direkten Austausch mit den Streikenden. Ebenso wie im Ruhrgebiet entzündeten sich auch in Südwales viele Konflikte an der Frage des „peaceful picketing”, zumal die Arbeitgeber zur Aufrechterhaltung der Produktion „blacklegs“ in die Gegend holten.39

Churchills und Haldanes Strategie, das Militär vor allem als Verstärkung der Polizei einzusetzen und ein Aufeinandertreffen von Streikenden und Soldaten ohne die Anwesenheit von Polizisten zu vermeiden, erwies sich als weitgehend erfolgreich.40 So wurde während ihres – wenn auch in abnehmender Truppenstärke – über zehn Monate andauernden Einsatzes von den Soldaten kein einziger Schuss abgegeben. Militär und Polizei arbeiteten eng zusammen und entwickelten gewissermaßen ad hoc ein arbeitsteiliges Vorgehen.41 Auf Kritik stieß dabei weniger das Verhalten der Truppen als die Praxis der Polizei, mit „baton charges“ und „indiscriminate violence”42 gegen Ansammlungen von Streikenden vorzugehen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die weniger konfrontative Rolle des Militärs nur durch das starke Polizeiaufgebot möglich war. Zudem wurden die Truppen angesichts ihrer Zahl und strategischen Verteilung über das Streikgebiet von Teilen der Bevölkerung als „army of occupation”43 empfunden.

Vergleicht man den Einsatz in Südwales mit dem in Featherstone, zeigt sich hier eine völlige Verschiebung des Kräfteverhältnisses zwischen Zentral- und Lokalregierung. Obwohl die Aufrechterhaltung von law and order Aufgabe der lokalen Behörden war, wurde der Einfluss der lokalen Magistrates, die zum Teil als Zechenbesitzer oder -manager selbst Partei in diesem Arbeitskampf waren, durch das Eingreifen des Home Office stark eingeschränkt.44 Im Vergleich zu früheren Militäreinsätzen, so Charles Townshend, hielt Churchill „the extent and form of military intervention under exceptionally strict political control. No previous Home Secretary had set out such precise conditions for the use of troops.“45 Hier ist ebenfalls zu bedenken, dass mit J. F. Moylan ein Gesandter des Home Office vor Ort war und Churchill direkt Bericht erstattete. Captain Borlase Elward Wyndham Childs, der eng mit Macready zusammenarbeitete, äußerte später die Einschätzung, dass Moylans Aufgabe nicht zuletzt darin bestanden habe, Churchill zu warnen „if he saw any signs of the soldier-man being likely to do anything particularly drastic”.46

Zugleich sollte der Handlungsspielraum Macreadys vor Ort nicht unterschätzt werden: Er dirigierte Polizei und Truppen wie ein „field commander”, und durch ihn geriet die eigentlich von London unabhängige lokale Polizei temporär unter die Kontrolle des Zentralstaates.47

Fazit

Eine Untersuchung des Verhältnisses von Politik und Militär bei Einsätzen im Inneren muss über Gesetze und Vorschriften hinaus den Blick auch auf die Praktiken vor Ort richten. Dies zeigt der Vergleich der beiden Fallstudien eindrücklich. So schränkte das Eingreifen des Home Secretary Churchill in das Polizieren des Streiks in Südwales nicht nur die Machtbefugnisse der lokalen Politik ein – es gab General Macready als militärischem Befehlshaber faktisch größere Entscheidungsbefugnisse als eigentlich vorgesehen. Im Ruhrgebiet war das Militär hingegen wegen der mangelnden Vorbereitung auf den Einsatz in bestimmten Gebieten stärker von den zivilen Behörden abhängig, als es die Übergabe der Kommandoführung an General von Einem suggeriert. Von seinen weitreichenden Befugnissen machte er ebenso wenig Gebrauch, wie er sich von der scharfmacherischen Rhetorik Kaiser Wilhelms II. leiten ließ. Statt der Kommandogewalt des Kaisers scheint hier also die eigenständige Machtposition des kommandierenden Generals in seinem Korpsbereich entscheidend. Ein allzu eigenmächtiges Vorgehen bei Einsätzen im Inneren mochte aus dieser Perspektive eher riskant als attraktiv erscheinen: Hielt sich das Militär an Umfang und Art der durch die zivilen Behörden erbetenen Hilfe, konnte im Nachhinein auch die Verantwortung ein Stück weit an diese Entscheidungsträger abgeschoben werden; setzte sich der militärische Befehlshaber darüber hinweg, konnte dies trotz der formalen Legalität eine erhebliche Skandalisierung nach sich ziehen und dem Ansehen der Armee mehr schaden als nutzen.

Ein Training oder eine spezifische Vorbereitung von Offizieren und Truppen für derartige Einsätze gegen Streiks oder Demonstrationen über die einschlägigen Vorschriften hinaus gab es weder in Großbritannien noch in Preußen. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit von Polizei und Militär, für die kaum Vorkehrungen getroffen wurden. So endeten etwa in Westfalen die polizeilichen Planungen für die Kontrolle von Streiks in dem Moment, wo das Militär hinzugezogen wurde; eine gemeinsame Vorbereitung auf solche Einsätze blieb aus.48 Vor Ort scheint sich in Südwales eine engere Zusammenarbeit von Soldaten und Polizisten entwickelt zu haben, als dies im Ruhrgebiet der Fall war. Von einem gewaltsamen Vorgehen der Polizei gegen Streikende waren hingegen beide Arbeitskämpfe bestimmt. Insofern stellt das hier aufgegriffene Thema auch den Mythos des „peaceble kingdom” in Frage, demzufolge sich England im Unterschied zu den Ländern Kontinentaleuropas durch gewaltlose Formen der Konfliktlösung ausgezeichnet habe.49

Weitet man den Blick auf das Polizieren von Streiks in anderen westlichen Ländern, treten eher Gemeinsamkeiten als Unterschiede zwischen Großbritannien und Preußen hervor: In beiden Ländern waren Militäreinsätze im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert etwa im Vergleich zu Frankreich selten,50 und verglichen mit Italien oder den USA war die Zahl der Todesfälle im Zuge des Polizierens von Streiks gering. Ein besonders repressiver „Sonderweg” des Kaiserreichs lässt sich am Beispiel des Ruhrgebiets nicht nachweisen, kam es hier doch zwischen 1889 und 1914 trotz zahlreicher großer Streikbewegungen nur dreimal zu einem Militäreinsatz. Die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung“ oder den „Schutz der Arbeitswilligen“ lediglich als rhetorischen Deckmantel für einen Streikbruch durch Polizei und Militär zu begreifen, würde dabei sicherlich zu kurz greifen. Zugleich darf nicht unterschätzt werden, dass ein Einsatz des Militärs aus Sicht der Streikenden schon deshalb als Parteinahme für die Arbeitgeber erscheinen musste, weil bereits die damit einhergehende Drohkulisse die Möglichkeit zum wirksamen Protest im öffentlichen Raum deutlich begrenzte. Selbst wenn Soldaten also kurzfristig als „Ordnungskräfte” fungierten, trug ihr Einsatz auf längere Sicht zu Verbitterung und Radikalisierung bedeutender Teile der Bevölkerung bei.

 

Dieser Beitrag wurde redaktionell betreut durch Wencke Meteling.

Zitierempfehlung: Katharina Schmitten, Das Militär als Ordnungsmacht im Inneren? Das Polizieren der Bergarbeiterstreiks 1910/11 in Südwales und 1912 im Ruhrgebiet im Vergleich, in: Themenschwerpunkt "Militär und Politik", hg. von Wencke Meteling/Christoph Nübel, Portal Militärgeschichte, 03. Januar 2022, URL: https://portal-militaergeschichte.de/schmitten_militaer, DOI: 10.15500/akm.03.01.2022 (Bitte fügen Sie in Klammern das Datum des letzten Aufrufs dieser Seite hinzu). 

 
  • 1. Grundlegend zum Vergleich der beiden Armeen Christoph Jahr, Gewöhnliche Soldaten. Desertion und Deserteure im deutschen und britischen Heer 1914-1918, Göttingen 1998, S. 17-19, 57-70.
  • 2. Christoph Jahr, British Prussianism. Überlegungen zu einem europäischen Militarismus im 19. und frühen 20. Jahrhundert, in: Wolfram Wette (Hrsg.), Schule der Gewalt. Militarismus in Deutschland 1871-1945, Berlin 2005, S. 246-261, hier S. 247.
  • 3. Grundlegend zur britischen Polizei Clive Emsley, The Great British Bobby. A History of British Policing from the 18th Century to the Present, London 2009.
  • 4. Beispielhaft hierzu Herbert Reinke, „Armed as if for a War“. The State, the Military and the Professionalization of the Prussian Police in Imperial Germany, in: Clive Emsley/Barbara Weinberger (Hrsg.), Policing Western Europe. Politics, Professionalism, and Public Order, 1850-1940, London 1991, S. 55-73. Auf die Bedeutung des „military model” innerhalb der Polizei geht Elaine Glovka Spencer, Police-Military Relations in Prussia, 1848-1914, in: Journal of Social History 19 (1985), H. 2, S. 305-317 ein. Mit der konkreten Kooperation von Polizei und Truppen im Falle von Militäreinsätzen im Inneren beschäftigt sie sich hingegen nicht.
  • 5. Richard Vogler, Reading the Riot Act. The Magistracy, the Police and the Army in Civil Disorder, Milton Keynes 1991, S. 1f.
  • 6. Clive Emsley, The Military and Popular Disorder in England 1790-1801, in: Journal for the Society of Army Historical Research 61 (1983), S. 10-21, hier S. 15.
  • 7. So die Army Regulations von 1899, 1908 und 1912; 1881 hieß es noch, dass Schusswaffen nur nach ausdrücklicher Aufforderung des Magistrates einzusetzen seien.
  • 8. Charles Townshend, Martial Law: Legal and Administrative Problems of Civil Emergency in Britain and the Empire, 1800-1940, in: The Historical Journal 25 (1982), S. 167-195, hier S. 167, S. 171-175.
  • 9. Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, §4, in: Gesetzsammlung für die Königlich-Preußischen Staaten 1851, S. 451-456, hier S. 452.
  • 10. Hierzu Harald Klückmann, Requisition und Einsatz bewaffneter Macht in der deutschen Verfassungs- und Militärgeschichte, in: MGM 1/1978, S. 7-50, hier S. 14. Ich beschränke mich im Folgenden auf die für das Ruhrgebiet entscheidenden preußischen Regelungen.
  • 11. Instruction über den Waffengebrauch des Militärs und über die Mitwirkung desselben zur Unterdrückung innerer Unruhen, in: LAV NRW W, Oberpräsidium Münster Nr. 6095, Bl. 6a-6d, hier §4.
  • 12. Gesetz über den Waffengebrauch des Militairs vom 20. März 1837, in: Gesetzsammlung für die Königlich-Preußischen Staaten 1837, No. 1791, S. 60-62.
  • 13. LAV NRW W, Oberpräsidium Münster Nr. 6095, Schreiben des Kommandierenden Generals des VII. Armeekorps, General der Kavallerie von Einem, an den Oberpräsidenten der Provinz Westfalen vom 28.08.1912, Bl. 177v.
  • 14. Durch Innenminister Herbert Henry Asquith wurde zunächst eine Untersuchungskommission zu den Ereignissen in Featherstone eingesetzt, 1894 folgte die Einrichtung eines Interdepartmental Committee, das sich mit den Vorsichtsmaßnahmen gegen Unruhen und den „relative responsibilities of the civil and military authorities in cases of riot“ beschäftigen sollte. The National Archives, HO 144/255/A550590 und WO 32/6328.
  • 15. Robert G. Neville, The Yorkshire Miners and the 1893 Lockout: The Featherstone “Massacre”, in: International Review of Social History 21 (1976), H. 3, S. 337-357, hier S. 346.
  • 16. Albin Gladen, Die Streiks der Bergarbeiter im Ruhrgebiet in den Jahren 1889, 1905 und 1912, in: Jürgen Reulecke (Hrsg.), Arbeiterbewegung an Rhein und Ruhr, Wuppertal 1974, S. 111-148, hier S. 128f.
  • 17. TNA, WO 32/6328, o.S.
  • 18. Ralph Jessen, Polizei im Industrierevier. Modernisierung und Herrschaftspraxis im westfälischen Ruhrgebiet 1848-1914, Göttingen 1991, S. 138-148.
  • 19. Ebd., S. 135.
  • 20. Zu Ursachen und Verlauf des Streiks Gladen, Streiks, S. 141-147.
  • 21. Inwiefern es sich hier um einen Sympathiestreik für den National Coal Strike der britischen Bergarbeiter handelte, kann hier nicht behandelt werden.
  • 22. Hierfür lagen detaillierte gemeinsame Planungen von Vertretern der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster vor: LAV NRW W, Oberpräsidium Münster Nr. 6095, Niederschrift über die Besprechung der bei Ausbruch eines größeren Bergarbeiterstreiks im Ruhrkohlengebiet zu treffenden Maßnahmen vom 21.12.1910, Bl. 107-119.
  • 23. Beispielhaft sei hier verwiesen auf Stadtarchiv Bochum, LA 1280, Bl. 22-52, Bl. 65-68v.
  • 24. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, hier Bd. 4, Teil 3, Die Jahre 1911 bis 1914, Nr. 251 und 274.
  • 25. Jessen, Polizei, S. 137.
  • 26. Vgl. zur Begründung dieser Position seine Schreiben zur Vorbereitung auf einen allgemeinen Bergarbeiterstreik an den Duisburger Oberbürgermeister vom 4. und 10.01.1911, Stadtarchiv Duisburg, 306-201, o.S.
  • 27. Zur unterschiedlichen Lage und Reaktion im rheinischen und westfälischen Teil des Reviers Hansjoachim Henning, Die Haltung der preußischen Innenverwaltung zum Militäreinsatz während der Bergarbeiterausstände 1889-1912, in: ders./Dieter Lindenlaub/Eckhard Wandel (Hrsg.), Wirtschafts- und sozialgeschichtliche Forschungen und Probleme, St. Katharinen 1987, S. 139-174, hier S. 152f. und S. 169.
  • 28. Karl von Einem, Erinnerungen eines Soldaten 1853-1933, Leipzig 1933, S. 166f.
  • 29. Telegramm Kaiser Wihlems II. vom 13.03.1912 mit rückseitiger Notiz von Einems in dessen Nachlass, BArch N 324/64. Von Einem berichtete dem Kaiser telegraphisch über den Verlauf des Einsatzes: BArch PH2/14 Bl. 247-255.
  • 30. Ein Abdruck dieses Erlasses vom 30.04.1907 findet sich in Dieter Fricke, Zur Rolle des Militarismus nach innen in Deutschland vor dem ersten Weltkrieg, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 6 (1958), S. 1298-1310, hier S. 1302-1305.
  • 31. Anja Johansen, Soldiers as Police. The French and Prussian Armies and the Policing of Popular Protest, 1889-1914, Aldershot 2005, S. 75f.
  • 32. Ebd., S. 268.
  • 33. Vgl. zu den Zielen der Streikenden L. J. Williams, The Road to Tonypandy, in: Llafur 1 (1973), S. 3-14, hier S. 10-12.
  • 34. Zu Lindsays militärischem Hintergrund und den Besonderheiten der Position als Chief Constable einer County Force Jane Morgan, Conflict and Order. The Police and Labour Disputes in England and Wales, 1900-1939, Oxford 1987, S. 32.
  • 35. Ebd., S. 44.
  • 36. TNA, HO 144/1551/199768/6. Umfangreiche Berichte und Korrespondenz zwischen Churchill, Macready und Lindsay findet sich auch in den folgenden Akten des Home Office: HO 144/1552/199768; HO 144/1553/199768; HO 144/1554/199768.
  • 37. David Smith, Tonypandy 1910: Definitions of Community, in: Past & Present 87 (1980), S. 158-184, hier S. 159f.
  • 38. Morgan, Conflict, S. 45f.
  • 39. Nevil Macready, Annals of an Active Life, Vol. 1, London o.J., S. 137-157. Was unter „friedlichem Streikpostenstehen” zu verstehen war, blieb auch nach dem 1906 verabschiedeten Trade Disputes Act zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften höchst umstritten. Für besondere Verbitterung in diesem Fall sorgte das Vorgehen der Zechenbesitzer, Arbeitskräfte aus anderen Regionen als Streikbrecher („blacklegs”) zu rekrutieren.
  • 40. Vgl. zu diesen Instruktionen und den Herausforderungen vor Ort das Memorandum Macreadys nach seinem Einsatz in Südwales TNA HO 144/1553/199768/207a.
  • 41. Macready, Annals, S. 152.
  • 42. Roger Geary, Tonypandy and Llanelli Revisited, in: Llafur 4 (1987), S. 34-44, hier S. 38. Ein Bergarbeiter starb durch einen Schlag auf den Kopf.
  • 43. Ian Hernon, Riot! Civil Insurrection from Peterloo to the Present Day, London 2006, S. 142.
  • 44. Geary, Tonypandy, S. 35.
  • 45. Charles Townshend, Making the Peace. Public Order and Public Security in Modern Britain, Oxford 1993, S. 42.
  • 46. Zitiert nach Anthony Mòr O’Brien, Churchill and the Tonypandy Riots, in: Welsh History Review 17 (1994/95), S. 67-99, hier S. 84.
  • 47. Vogler, Riot Act, S. 82.
  • 48. Johansen, Soldiers, S. 249f.
  • 49. Vgl. zu diesem Topos etwa Bernd Weisbrod, Gewalt und Zivilität. Das „Peaceable Kingdom“ und die Grenzen des zivilgesellschaftlichen Ansatzes, Bochum 2006.
  • 50. Für das gesamte Deutsche Reich schätzt Anja Johansen, dass es zwischen 1889 und 1913 nicht mehr als 30 Militäreinsätze gegeben habe; für das Vereinigte Königreich sind zwischen 1887 und Kriegsbeginn zehn Fälle dokumentiert. Allein im Département Nord-Pas-de-Calais wurden hingegen zwischen 1889 und 1914 in 68 Fällen Truppen mobilisiert. Johansen, Soldiers, S. 22, S. 155 und S. 157.