IV. Teil: „Neue Forschungen zur Reichswehr“
Pierre Köckert
Aufsatz
Veröffentlicht am: 
06. Februar 2023
DOI: 
https://doi.org/10.15500/akm.06.02.2023

Einleitung

Die Bekämpfung von Aufstandsbewegungen ist eine der ältesten Formen von Gewaltkonflikten im Inneren eines fest definierten Herrschafts- und Machtbereiches. Sie zeichnete sich bis zum Beginn der Moderne in aller Regel durch eine exzessive militärische Gewaltanwendung aus, die nicht selten mit der Eliminierung der sich erhebenden Gruppierung endete. In der gesamten Weltgeschichte lassen sich hierfür eine Vielzahl von Beispielen finden wie etwa im Deutschen Bauernkrieg Anfang des 16. Jahrhunderts. Eine erste vage Einhegung der Gewaltanwendung begann mit dem Zeitalter der Aufklärung sowie mit dem damit verbundenen Aufkommen von humanistischen Normen und Werten.1

In der Politik- und Friedensforschung wird sich mit einer Theorie der Aufstandsbekämpfung vornehmlich erst nach dem Zweiten Weltkrieg beschäftigt, wobei vor allem angloamerikanische Studien den Fokus auf Ereignisse in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts legten.2 Die Bezeichnung Aufstandsbekämpfung beziehungsweise Counterinsurgency (COIN) ist bisher nicht allgemeingültig definiert, stellt jedoch eine Form des Krieges dar. Der Begriff beschreibt im Kern die Bekämpfung von Aufständischen mit militärischen, paramilitärischen, polizeilichen, diplomatischen, entwicklungspolitischen, wirtschaftlichen, psychologischen sowie gesellschaftlichen Mitteln und Aktivitäten.3 Zur Effektivierung und Effizienzsteigerung der Bekämpfung von Unruhen oder Aufständen wurden, zumeist von militärischer Seite, Handbücher und Handreichungen verfasst, die eine Anleitung zur Konzeptionierung und Umsetzung von Aufstandsbekämpfungen bieten sollten.4 Das deutsche Militär des frühen 20. Jahrhunderts kannte ebenfalls derartige kriegswissenschaftliche Abhandlungen,5 welche jedoch bei der historischen Analyse der COIN-Theorien keinen Eingang fanden. Hier soll nicht der Fehler begangen werden, moderne COIN-Ansätze der Reichswehr aufzudrücken, sondern es wird gefragt, inwieweit Ähnlichkeiten zwischen „kontrainsurgenter Kriegführung“ und modernen Strategien bestehen.

Die junge Weimarer Republik im Bürgerkrieg?

In Anbetracht der bisherigen Forschung zur Militärgeschichte der Weimarer Republik fällt das Fehlen einer Untersuchung zur Aufstandsbekämpfung der Reichswehr auf. In der Weimarforschung tauchte in den letzten Jahren erneut die Diskussion auf, ob sich die Republik in den Jahren 1918 bis 1923 in einem Bürgerkrieg befand. Zuletzt rückte Sebastian Elsbach diese Frage auf Grundlage der Forschungsliteratur in den Fokus eines Aufsatzes. In Anlehnung an Dirk Schumann sprach er sich für einen „punktuellen Bürgerkrieg“ aus und zählte für den entsprechenden Zeitraum neun größere militärische Konflikte, die ungefähr 13.000 Menschenleben forderten.6 Bereits im Sprachgebrauch der Zeitgenossen tauchte der Begriff „Bürgerkrieg“ immer wieder auf. So forderte die radikale politische Linke den revolutionären Bürgerkrieg für die Fortführung des Klassenkampfes.7 Die Furcht vor einem Abdriften in einen Bürgerkrieg nutzten hingegen staatliche Instanzen, um den Einsatz „gebieterischer Sicherungsmaßregeln“ zu legitimieren.8 Als „ultima ratio“ wurden ab Jahresende 1918 mehr oder weniger regierungstreue Truppen immer wieder eingesetzt. 9Unbestritten ist somit, dass die ersten Jahre des republikanischen Staates durch eine Vielzahl von bewaffneten inneren Konflikten geprägt wurde und dass staatliche Akteure – unter dem Primat der „öffentlichen Sicherheit“10 – maßgeblich an der Wiederherstellung von „Ruhe und Ordnung“ beteiligt waren.11 Bei der Betrachtung der inneren gewaltsamen Konfliktsituationen ist auffällig, dass die Weimarforschung das Militär als eine Art „Black Box“ betrachtet und sich oftmals darauf beschränkt, den „Regierungstruppen“12 ein besonders gewaltsames und zum Teil willkürliches Vorgehen zu attestieren. Nach Christoph Gusy kam es zu Exzessen und Kompetenzüberschreitungen des Militärs, was sich durch eine unklare Befugnis- und Rechtslage der eingesetzten Truppen begründen ließe.13 Andere Forscher, wie beispielsweise Boris Barth, Klaus Gietinger, Mark Jones, Ralf Stremmel oder auch Axel Weipert kamen zu dem allgemeinen Schluss, dass sich der Einsatz des Militärs durch ein extrem brutales Vorgehen gegen den inneren Gegner ausgezeichnet habe, was insbesondere für die Vielzahl der Freikorpsformationen zu gelten schien.14 In Anlehnung an Kurt Tucholskys Rezension über Julius Gumbels Buch „Zwei Jahre Mord“ erweckt diese Wertung den Eindruck einer „Soldateska“,15 die willkürlich mit entfesselter Gewalt die inneren Unruhen blutig niederschlug.

Die Theorie der Aufstandsbekämpfung in der Reichswehr

Da militärische Aktionen immer eine rekonstruierbare Logik beinhalten und hochkomplexe Angelegenheiten sind, die stets strategische und taktische Zwecke verfolgen, stellt sich hier die Frage, ob die Reichswehr eigene Theorien oder Konzepte einer Aufstandsbekämpfung entwickelte und wie diese zur Anwendung gebracht werden sollten.16 Der Untersuchung liegt die These zugrunde, dass die Reichswehr eine eigene Theorie der „kontrainsurgenten Kriegführung“17 entwickelte und dabei auf bereits bekanntes Wissen der Wilhelminischen Kaiserzeit und auf Erfahrungen aus dem Ersten Weltkrieg zurückgriff, wobei diese Wissensgrundlage den Erfordernissen der Zeit immer wieder neu angepasst wurde.

Obwohl in der deutschen Kaiserzeit eine Vorrechtsstellung der Polizei bei der Aufrechterhaltung der inneren „Ruhe und Ordnung“ bestand – und somit auch bei der Bekämpfung von „Aufruhr“ – so fehlte es doch an genügenden sowie speziell ausgerüsteten und ausgebildeten Polizeikräften. Dies führte dazu, dass bei schwereren Zwischenfällen, denen physische Gewalthandlungen vorausgingen, immer wieder auf das Militär bei der Aufstandsbekämpfung im Inneren zurückgegriffen wurde. Für den Einsatz des Militärs innerhalb des Staates wurde somit eine rechtliche Grundlage geschaffen, die insbesondere auf dem Belagerungszustandsgesetz von 1851 beruhte, welches bis 1919 seine Gültigkeit behielt.18 Wie der Einsatz des Militärs bei der Bekämpfung von Aufständischen in der eigenen Bevölkerung theoretisch durchzuführen war, wurde in kriegswissenschaftlichen Abhandlungen erläutert, die insgesamt für eine rücksichtslose Härte gegenüber aufrührerischen Kräften plädierten. Der Einsatz von massiven militärischen Gewaltmitteln wurde dabei als gerechtfertigt angesehen, was durchaus im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen lag.19 Für den Zeitraum 1889 bis 1913 zählte Anja Johansen im Deutschen Reich 28 Einzelfälle bei denen Militär entweder bereitgehalten oder zum Eingreifen mobilisiert wurde. Im internationalen Vergleich ist diese Anzahl eher als gering einzuschätzen.20 Grundsätzlich ist zudem zu konstatieren, dass diese Handlungsempfehlungen der militärwissenschaftlichen Studien zur Aufstandsbekämpfung innerhalb des Deutschen Reiches in Europa weder umgesetzt, noch geübt wurden.21 Dies sollte sich mit der Reichswehr in der jungen Weimarer Republik ändern.

In dem hier vorliegendem Aufsatz wird angenommen, dass die Theorie der „kontrainsurgenten Kriegführung“ einerseits der schnellen Wiederherstellung der öffentlichen „Ruhe und Ordnung“ im Sinne der Regierung diente und andererseits die Militärgewalt im Inneren begrenzen und unnötige Gewaltanwendungen verhindern sollte. Auf konzeptioneller Ebene war das Vorgehen der „Regierungstruppen“ keineswegs willkürlich oder gewaltenthemmt, sondern folgte rechtlichen, militärischen und gesellschaftlichen Regeln im sozialen sowie politischen Kontext. Als letzte These wird die Behauptung aufgestellt, dass sich die Reichswehr aus dem Blickwinkel der „kontrainsurgenten Kriegführung“ bis 1923 in einem immer wiederkehrenden Kriegszustand befand, was die These des „punktuellen Bürgerkrieges“ unterstützt.

Die Analyse erfolgt anhand des militärischen Aktenmaterials zur Bekämpfung innerer Unruhen. Der Hauptteil der Quellen befindet sich im Bundesarchiv Freiburg Abteilung Militärarchiv. Die Autoren der meisten Schriftstücke stammten aus dem militärischen Bereich, wobei es sich in der Masse um Offiziere handelte. Dies begründet sich dadurch, dass ein Großteil der entsprechenden Schriftstücke von vertraulich bis geheim eingestuft wurden und somit nur von Offizieren bearbeitet werden durften.22 Die Art des Archivmaterials ist dabei breit gefächert und umfasst Befehle, Bestimmungen und Vorschriften für die Verwendung der Reichswehr sowie Einsatzgrundsätze und Richtlinien, eine größere Zahl von Erfahrungsberichten, Maßnahmenkataloge, Merk- und Orientierungsblätter, Verfügungen und Entwürfe sowie Vorträge. Die Adressaten dieser Schriftstücke waren fast ausschließlich militärische Stellen, wobei einige Dokumente eine weite Verbreitung erreichten und noch heute als Dubletten in mehreren Archiven nachweisbar sind. Als Beispiel kann hier das „Merkblatt für die Unterdrückung innerer Unruhen“ vom 4. Juni 1919 gelten, das als formale militärische Handlungsanweisung an alle relevanten militärischen Dienststellen verschickt wurde.23 Ein weiteres Beispiel ist das Merkblatt des Reichswehr-Gruppen-Kommandos 1 zur Unterdrückung größerer Unruhen, welches die unterstellten Wehrkreise I bis IV erhielten.24 Damit ist davon auszugehen, dass der gesamten Truppe – zumindest auf Offiziersebene – diese Informationen zugänglich waren. Die Zuverlässigkeit der Quellen ist für die hier zugrundeliegende Frage als sehr hoch einzuschätzen. Bewusst verfälschende und unrichtige Angaben sind weitgehend auszuschließen, da es sich um Material handelte, das Anhaltspunkte für die Praxis lieferte.

In der Zusammenschau der zugrunde gelegten archivalischen Quellen lässt sich eine Theorie der „kontrainsurgenten Kriegführung“ ableiten. Diese darf jedoch nicht als ein festes und starres Schema missverstanden werden. Vielmehr handelte es sich um eine Sammlung von Anhaltspunkten und Hinweisen zur Aufstandsbekämpfung für die Truppenführer, die für die Ausbildung und den Einsatz der ihnen unterstellten Truppen dienlich sein sollten.25 Dass die aufgestellten Grundsätze durch die Adressaten tatsächlich „gewinnbringend“ genutzt wurden, zeigen einige Erfahrungsberichte. So fand die sogenannte „grüne Maerckervorschrift“ in einem Erfahrungsbericht über die Kämpfe in und um Leipzig von 1919 lobende Erwähnung.26 General Ernst von Oven bemerkte darüber hinaus im Mai 1919 in einem Bericht über den Einsatz von Reichswehr-Einheiten in München, dass die Truppe zu Beginn der „Operation“ den Bericht der Garde-Kavallerie-Schützen-Division aus den Straßenkämpfen in Berlin vom 31. März erneut erhalten hatte und dass dieser „sich bewährt und von neuen bestätigt“ habe.27 Ebenfalls ließ sich nachweisen, dass im Geheimen die Bekämpfung entsprechender Aufstandsszenarien durch einzelne Truppenverbände sowohl theoretisch als auch praktisch geübt wurde. So während eines Kriegsspiels im Oktober 1919 in Dresden, welches den Ausbruch schwerer Unruhen simulierte.28 Zudem sollte die Truppe über die Art der Kampfführung eingehend unterrichtet werden und besonders den Straßenkampf, auch an Gebäuden, praktisch üben.29 Vor jedem Einsatz waren die Soldaten „durch einen Offizier nochmals klar zu unterweisen, dass sie zum Schutze der Verfassung und im Auftrag des Reichspräsidenten eingesetzt“ wurden.30 Sämtliche relevanten Bestimmungen zum Belagerungszustand, Standrecht und Waffengebrauch sowie für Hausdurchsuchungen und Festnahmen mussten die Offiziere beherrschen und die Unteroffiziere sowie Mannschaften in den wesentlichen Punkten kennen, da diese den gesetzlichen Rahmen für das militärische Einschreiten vorgaben.31 Um ein gewisses Verständnis bei der Bevölkerung zu erreichen, sollten auch ihr einzelne Bestimmungen bekannt gemacht und der jeweilige Zweck des militärischen Eingreifens erläutert werden.32 Zentral war das Gesetz über den Belagerungszustand aus dem Jahre 1851, welches in der Vorschrift über den Waffengebrauch des Militärs und seine Mitwirkung zur Unterdrückung innerer Unruhen vom 19. März 1914 inkludiert wurde.33 Die Waffengebrauchsvorschrift behielt bis in das Jahr 1936 ihre Gültigkeit,34 wurde jedoch am 22. Mai 1920 aufgrund der neuen Bestimmungen über den Ausnahmezustand – der wiederum den Belagerungszustand auf Grundlage des Artikels 48 der Weimarer Verfassung ablöste35 – leicht abgeändert.36 Grundsätzlich galt, wie bereits im Deutschen Kaiserreich, stets der Vorrang der Zivilbehörden bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung. Erst wenn sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft waren und die zivilen Sicherheitsorgane zur Beruhigung der Lage nicht mehr ausreichten, konnte militärische Hilfe durch die Zivilbehörden über die zuständigen Wehrkreise angefordert werden. Der gewünschte Zweck war dabei genaustens anzugeben.37 Damit wurden die Zivilbehörden verpflichtet, die rechtliche und politische Verantwortung für den kommenden Einsatz zu übernehmen. Die angeforderte militärische Stelle hatte zunächst zu prüfen, „ob die militärische Hilfeleistung aus Erwägungen militärischer Art überhaupt geleistet werden“ konnte, wobei der Begriff „Erwägungen militärischer Art“ nach Ansicht des Reichswehrministeriums nicht zu eng zu greifen sei und weit über den Rahmen rein taktischer Betrachtung hinausging.38 Dabei war stets zu beachten, dass die Reichswehr nicht zur Verrichtung von Aufgaben rein polizeilicher Natur herangezogen wurde, da die Reichswehrführung davon ausging, dass dies dem Ansehen schade.39 Wie der geforderte Zweck letztlich erreicht werden sollte, oblag allein dem jeweiligen militärischen Führer, was gleichfalls für den Waffeneinsatz galt, wobei eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Zivilstellen angeraten wurde.40 Zudem waren die Militärstellen verpflichtet, schnellstmöglich Bericht über die Vorgänge und ergriffenen Maßnahmen an die Wehrkreiskommandos und das Reichswehrministerium zu erstatten.41 Ein selbstständiges militärisches Einschreiten war bis Sommer 1919 nur bei dringender Gefahr möglich, wenn sich die Zivilbehörden durch äußere Umstände als handlungsunfähig erwiesen.42 Aus diesem Grund waren die Militärbefehlshaber verpflichtet, Vorgänge, die die öffentliche Ruhe bedrohten, zu beobachten und vor Ort entsprechende Vorbereitungen zu treffen.43

Für den Einsatz der Truppe im Inneren wurden mehrere Grundsätze aufgestellt. Demnach galt, dass die Truppe niemals stark genug sein könne und dass Niederlagen unbedingt zu vermeiden seien, da sie einerseits dem Ansehen der Reichswehr schadeten und anderseits zugleich eine Niederlage der Regierung bedeutet hätten.44 Aus diesem Grund wurde bei Widerstand der Einsatz der schärfsten Mittel empfohlen, was neben der Anwendung der Schusswaffe auch den Einsatz von Artillerie, gepanzerten Fahrzeugen sowie Flugzeugen umfasste.45 Um eigene Menschenleben zu schonen, sollten Maschinen den Kampf führen.46 Im rücksichtslosen Kampfmitteleinsatz sah die Militärführung zugleich die humanste Methode, da dieser einen schnellen Erfolg ermögliche, was im Gegensatz zu langwierigen Kämpfen Menschenleben schone.47 Der Einsatz der Schusswaffen folgte dennoch gewissen Regeln und wurde im Normalfall durch einen vor Ort kommandierenden Offizier befohlen.48 Beim Antreffen einer unbewaffneten Menge musste diese zunächst unter Trommelwirbel oder Trompetenstoß dreimal zur Räumung des Platzes aufgefordert und der Waffeneinsatz angedroht werden. Sollte sich die Ansammlung als resistent erweisen, dann war zunächst mit dem Gewehrkolben oder wenn nötig mit dem Bajonett vorzugehen. Wenn auch diese Maßnahme erfolglos blieb, wurde der Einsatz von Handgranaten empfohlen, der die hinteren Reihen treffen sollten, da hier politische Agitatoren und Hetzer vermutet wurden, die die Menge am Abfließen hinderten. Dabei war zu beachten, dass der Menge genügend Möglichkeiten zum Ausweichen gegeben wurde. Auch Minen, Reiz- oder Nebelbomben sowie Leuchtkugeln und Feuerspritzen hätten sich bei der Räumung bewährt.49 Wurde der Schusswaffeneinsatz befohlen, so war dieser schonungslos durchzuführen, Schreckschüsse waren untersagt.50 Eine gezielte Schussabgabe, vorzugsweise auf die Beine, wurde angeraten.51 Es handelte sich hier nicht nur um Handlungen aus reiner militärischer Notwendigkeit, sondern sind zugleich verschiedene Eskalationsstufen erkennbar, die je nach Bedarf gesteigert werden konnten und an deren Ende der scharfe Schuss sowie letztlich die gezielte Tötung stand. So paradox dies aus heutiger Sicht erscheinen mag, so dienten diese Eskalationsstufen dazu, die militärische Gewalt zu skalieren und einzugrenzen. Nichtsdestotrotz wurde die Gefährdung von unbeteiligten Menschen in Kauf genommen und umso mehr, wenn es sich dabei um vermeintliche oder tatsächliche Personen des politisch linken Spektrums oder um ethnische Minderheiten wie etwa Polen handelte.52 „Kollateralschäden“ in diesen Gruppen waren aus Sicht der militärischen Autoren offensichtlich ohne Weiteres marginalisierbar.

Grundsätzlich sollte jedoch ein Einsatz der Reichswehr und die Anwendung von Waffengewalt das letzte Mittel sein, um Gehorsam sowie Unterordnung einer insurgenten Bevölkerung unter den Staat zu erzwingen.53 Ziel war es zunächst, durch ein starkes, diszipliniertes und bedrohliches Auftreten der Truppe, Kampfhandlungen zu vermeiden.54 Nach der bereits genannten „Maerckervorschrift“ musste stets der Versuch unternommen werden, „die Lösung ohne Anwendung von Waffengewalt herbeizuführen.“55 Zwar bestand die Möglichkeit von Verhandlungen, jedoch rieten die einschlägigen Dokumente davon ab, da diese nur selten zielführend gewesen seien und dem Gegner56 zusätzliche Organisationszeit verschafft hätten.57

Das Verhalten der Truppe gegenüber der Zivilbevölkerung geriet ebenfalls in den Fokus. Die Offiziere waren dazu verpflichtet ihre Soldaten zu überwachen und sie eingehend zu belehren, da ein falsches Benehmen immer das Vertrauen der Bevölkerung erschüttere.58 Niemals dürfe sich die Truppe durch gegnerische Agitation oder eigene Machtfülle zu Gewalttätigkeiten gegenüber der Einwohnerschaft oder Gefangenen hinreißen lassen.59 Grundsätzlich galt, dass „unsichere Elemente“, die sich als nicht regierungstreu zeigten, aus der Truppe zu entfernen waren.60

Obwohl durchaus mit dem gleichzeitigen Ausbruch von Unruhen im gesamten Reich gerechnet wurde, betrachten die einschlägigen Dokumente vornehmlich Einzeloperationen im städtischen Raum.61 Diesbezüglich gaben sie vielfältige Handlungsanweisungen zur Vorbereitung, Art der Durchführung, Organisation und Kampfführung – speziell zum Straßen-, Gebäude- und Barrikadenkampf – sowie Hinweise zu rechtlichen Grundlagen und wirtschaftlichen Aspekten.62 Der Zweck des Militäreinsatzes war zumeist die schnelle und durchgreifende Wiederherstellung der Regierungsgewalt unter möglichst geringen Verlusten der Truppe.63 Eine große Bedeutung kam der Vorbereitung zu. Für die Erkundung der Verhältnisse im Einsatzgebiet wurden eigens Fragebögen erstellt, welche thematisch von den lokalen politischen Verhältnissen, über bauliche Gegebenheiten bis hin zur Bewaffnung der „Insurgenten“ reichten.64 Darüber hinaus sollte eine erste Kontaktaufnahme zu den örtlichen Parteien, Zivilbehörden, Sicherheitsorganen, Gewerkschaften, Presse sowie Sport- und Turnvereinen erfolgen. Ferner waren alle notwendigen Vorbereitungen zur Verkündigung des Ausnahmezustandes zu treffen wie das Drucken der Flugblätter, Plakate und Erklärungen für die Bevölkerung.65 Die rechtlichen Aspekte galt es mit der örtlichen Polizei und dem jeweiligen eingesetzten Regierungskommissar zu koordinieren.66 Waren alle Vorbereitungen und die Art des Eingreifens geklärt, musste die Truppe informiert und durch klare Befehle über den Ablauf in Kenntnis gesetzt werden.67 Der Einmarsch hatte grundsätzlich geschlossen in gemischten Kolonnen zu erfolgen, wobei zivile Kundschafter vorausgeschickt wurden, um bewaffnete Zivilisten zu enttarnen.68 Danach sollten die zuvor ausgekundschafteten Machtzentren sowie alle wichtigen Orte im Einsatzraum besetzt werden.69 Dies galt besonders für lebenswichtige Betriebe und für die Sicherstellung der Versorgung der Zivilbevölkerung mit Nahrung und Heizmittel. Denn der militärische Ausnahmezustand gab nicht nur das Recht zum Befehl, sondern schloss zudem die Pflicht zur Fürsorge der Reichswehr für die Bevölkerung mit ein.70 Entscheidend war dabei jedoch die Truppe nicht zu sehr aufzusplittern. Hier galt es, wo möglich auf die Fähigkeiten der Polizei und Technischen Nothilfe zurückzugreifen.71

Die Machtzentren waren schwach zu besetzen und für die Verteidigung einzurichten.72 Aus den Machtzentren heraus erfolgten dann die Angriffe auf die besetzten Stadtteile sowie die Sicherung durch Patrouillen. Das Ziel war zunächst weiträumig abzusperren und die Verteidiger durch Minenwerfer, Artillerie, und MG-Feuer niederzuhalten.73 Ein Bericht aus den Straßenkämpfen in Berlin 1919 bemerkt dazu: „Jede Rücksicht auf Sachschaden muss für Vermeidung eigener Verluste zurückgestellt werden, sonst verliert die Truppe Vertrauen zur Führung.“74 Bei Bedarf galt es, Gebäude oder Barrikaden „sturmreif“ zu schießen, um sie anschließend mit speziell ausgebildeten Stoßtrupps, die mit Handgranaten, Gewehren, Seitengewehren und vereinzelt Flammenwerfern bewaffnet waren, zu nehmen.75 In den abgesperrten Gebieten konnten dann die Entwaffnung und Hausdurchsuchungen vorgenommen werden, die stets in Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei zu erfolgen hatten.76 Die Gefangenen mussten mit einer schriftlichen Stellungnahme in Sammelstellen untergebracht werden und wurden nach den Kampfhandlungen verurteilt oder freigelassen.77 Nach dem Abschluss dieser Maßnahmen, der Beruhigung der Lage und wenn klar wurde, dass die Polizei imstande war, nach Abzug der Truppen deren Aufgaben vollkommen zu übernehmen, konnte der Belagerungs- bzw. Ausnahmezustand aufgehoben werden. Der Militärbefehlshaber gab die vollziehende Gewalt wieder in zivile Hände und die Truppe rückte entweder ab oder verblieb noch für einige Zeit als Sicherung im Einsatzraum.78 Damit endete das Engagement der Reichswehr für die Bevölkerung jedoch nicht. Spätestens seit 1919 lässt sich in Zusammenarbeit mit den Zivilbehörden nachweisen, dass die Reichswehr Notstandsarbeiten, Massenspeisungen und andere Hilfsmaßnahmen durchführte, die das Ziel hatten, Störungen der öffentlichen Ordnung entgegenzuwirken.79

Die „kontrainsurgente Kriegführung“ der Reichswehr und die moderne COIN-Theorie

Bei der Bewertung der „kontrainsurgenten Kriegführung“ der Reichswehr im Bezug zur modernen COIN-Theorie des US-Field Manual sind durchaus Ähnlichkeiten zu konstatieren. Grundsätzlich ließ sich auf konzeptioneller Ebene eine Verflechtung von militärischen, polizeilichen, diplomatischen, wirtschaftlichen sowie psychologischen Mitteln finden. Eine Phaseneinteilung des Einsatzes in „Shape-Clear-Hold-Build“ war der Reichswehr dabei selbstverständlich fremd.80 Jedoch ließen sich einige grundlegende Aspekte feststellen, die ähnlich waren. So versuchte auch die Reichswehr, zunächst eine umfassende Informiertheit zu erreichen, die Bevölkerung durch Presseberichte, Plakate, Flugblätter und Mundpropaganda zu beeinflussen und die „Insurgenten“ zu isolieren. Die Clear- und Hold-Phase lassen sich vollumfänglich als Aufmarsch, Einrücken, Säubern und Sichern sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der hergestellten „Ruhe und Ordnung“ und letztlich Übergabe des Gebietes an die Zivilbehörden nachweisen. Durch die Fürsorge und Notstandsarbeiten der Reichswehr für die Zivilbevölkerung sind auch Aspekte der Build-Phase zumindest in Ansätzen erkennbar. Letztlich war die Reichswehrführung sehr darauf bedacht, das Ansehen in der Bevölkerung zu steigern, das Wohlwollen einer Mehrheit in der Gesamtbevölkerung zu gewinnen und als Garant für „Ruhe und Ordnung“ im Inneren aufzutreten.81

Fazit

Dies führt zu dem Schluss, dass die Reichswehr ein Konzept der „kontrainsurgenten Kriegführung“ besaß und dieses sowohl planvoll als auch nach eigener Wertung „gewinnbringend“ anzuwenden verstand. Eine besonders gesteigerte Gewaltbereitschaft lässt sich durch die konzeptionelle Ebene nicht ableiten. Auch wenn es in der Praxis immer wieder zu Exzessen und Rechtsüberschreitungen kam, so bestand doch der Anspruch unnötiges Blutvergießen zu verhindern. Bis 1923 befand sich die Reichswehr partiell über 150 Mal in einem militärischen Ausnahmezustand,82 was unter dem Blickwinkel der Aufstandsbekämpfung durchaus als wiederkehrender Kriegszustand83 und somit als „punktueller Bürgerkrieg“84 gesehen werden kann.

Dieser Beitrag wurde redaktionell betreut durch Jannes Bergmann und Paul Fröhlich.


Zitierempfehlung: Pierre Köckert, Die Theorie der „kontrainsurgenten Kriegführung“ der Reichswehr – IV. Teil: „Neue Forschungen zur Reichswehr“, in: Themenschwerpunkt „Neue Forschungen
zur Reichswehr“, hrsg. von Jannes Bergmann/Paul Fröhlich/Wencke Meteling, Portal Militärgeschichte, 06. Februar 2023, URL: https://portal-militaergeschichte.de/koeckert_counterinsurgency, DOI: https://doi.org/10.15500/akm.06.02.2023 (Bitte fügen Sie in Klammern das Datum des letzten Aufrufs dieser Seite hinzu).

  • 1. Vgl. Hans-Georg Ehrhart/Roland Kästner, Aufstandsbekämpfung + Staatsaufbau = Stabilisierung? Lehren aus Afghanistan, in: Sicherheit und Frieden 28 (2010), S. 195–205, hier S. 196.
  • 2. Vgl. Rudolf Peter, Zivil-militärische Aufstandsbekämpfung. Analyse und Kritik der Counterinsurgency-Doktrin, Berlin 2011; Jochen Hippler, Counterinsurgency – Theorien unkonventioneller Kriegführung. Callwell, Thompson, Smith und das US Army Field Manual 3–24, in: Thomas Jäger/Rasmus Beckmann (Hrsg.), Handbuch Kriegstheorien, Wiesbaden 2011, S. 256–283. Bei der Entwicklung der COIN spielten zugleich französische Doktrinen eine gewisse Rolle. Michael A. Sheehan/Erich Marquardt/Liam Collins (Hrsg.), Routledge Handbook of U.S. Counterterrorism and Irregular Warfare Operations, London 2022.
  • 3. Vgl. Ehrhart/Kästner, Aufstandsbekämpfung, S. 196.
  • 4. Eines der frühesten Werke im kolonialen Kontext ist: Charles Edward Callwell, Small Wars. Their Principles & Practice, London 1896. Zuletzt und sehr umfangreich das Field Manual der US Army und des US Marine Corps: FM 3-24/MCWP 3-33.5, C1. Insurgencies and Countering Insurgencies, Washington 2014.
  • 5. Am bekanntesten ist die Studie der Kriegsgeschichtlichen Abteilung des großen Generalstabes aus dem Jahr 1907 mit dem Titel „Der Kampf in insurgierten Städten“ (HStA München Abt. IV, Generalstab 1106; HStA Stuttgart M 1/2, Bd. 19), die jedoch intensiv auf Vorläufer aus dem 19. Jh. aufbaute. Vgl. Der Kampf gegen eine insurgierte Stadt, in: René de l’Homme de Courbiere (Hrsg.), Militärische Blätter, Bd. 9, Berlin 1862, S. 84–86, 89–91; ähnlich: Jakob Meckel (Perizonius), Lehrbuch der Taktik nach der für die königlich-preußischen Kriegsschulen vorgeschriebenen „genetischen Skizze“, Bd. 2, München 41870; Karl von Helldorf (Hrsg.), Preussisches Feld-Taschenbuch für Offiziere aller Waffen zum Kriegs- und Friedensgebrauch, Berlin 21869, S. 444–447; Das Wald- und Ortsgefecht. Eine kriegsgeschichtlich-taktische Studie, Berlin 1895, S. 402–422. Zudem bestanden während des Ersten Weltkrieges bei den Stellvertretenden Generalkommandos der verschiedenen Armeekorps eigene „Unruhabteilungen“. Hinweise für Berlin befinden sich in: BArch Freiburg, PH 7/29, fol. 35, sowie bei Ernst-Heinrich Schmidt, Heimatheer und Revolution 1918. Die militärischen Gewalten im Heimatgebiet zwischen Oktoberreform und Novemberrevolution, Stuttgart 1981, S. 149, Anm. 32 und S. 160–167.
  • 6. Sebastian Elsbach, Der „Deutsche Bürgerkrieg“ und das Versprechen des demokratischen Gewaltmonopols, in: Andreas Braune/Michael Dreyer/Sebastian Elsbach (Hrsg.), Vom drohenden Bürgerkrieg zum demokratischen Gewaltmonopol (1918–1924), Stuttgart 2021, S. 1–25, mit Wertung der bisherigen Forschungsstandpunkte, S. 15-16.
  • 7. Vgl. Rosa Luxemburg, Die Nationalversammlung, in: Die rote Fahne Nr. 5 (20.11.1918), S. 1–2, hier S. 2.
  • 8. Reichswehrminister Gustav Noske, 9.10.1919, in: Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Bd. 330, Berlin 1920, S. 2954–2958, Zitat S. 2954.
  • 9. Der erstmalige offizielle Einsatz des Militärs erfolgte während der Weihnachtsgefechte in Berlin 1918, der in einer militärischen Niederlage für den Rat der Volksbeauftragten endete und letztlich die Spaltung der Regierungsparteien MSPD und USPD zur Folge hatte. Heinrich August Winkler, Weimar 1918–1933. Die Geschichte der ersten deutschen Demokratie, Berlin 32019, S. 53–55.
  • 10. Peter Keller, „Die Wehrmacht der Deutschen Republik ist die Reichswehr“. Die deutsche Armee 1918–1921, Paderborn 2014, S. 44. Der Begriff „Primat der Sicherheit“ stammt von Gunther Mai, „Verteidigungskrieg“ und „Volksgemeinschaft“. Staatliche Selbstbehauptung, nationale Solidarität und soziale Befreiung in Deutschland in der Zeit des Ersten Weltkrieges (1900–1925), in: Wolfgang Michalka (Hrsg.), Der Erste Weltkrieg. Wirkung, Wahrnehmung, Analyse, München 1994, S. 583–602. „Sicherheit“ darf hier jedoch nicht im polizeilichen Sinne verstanden werden, sondern im Bereich der Verfassung als Schutz des verfassungsmäßigen Zusammenlebens und Wirkens. Marie-Luise Ehls, Protest und Propaganda. Demonstrationen in Berlin zur Zeit der Weimarer Republik, Berlin 1997, S. 41.
  • 11. Ein wissenschaftliches Überblickswerk zu den inneren Kämpfen in der Frühphase der Weimarer Republik sucht man bis heute vergeblich. Das Oberkommando des Heeres brachte von 1936 bis 1943 neun militärhistorische Werke heraus, die jedoch stark tendenziös und nur mit Vorsicht zu benutzen sind: Darstellungen aus den Nachkriegskämpfen deutscher Truppen und Freikorps, Bd. 1–9, Berlin 1936–1943. Ebenfalls tendenziös und ohne wissenschaftlichen Apparat: Dieter Dreetz/Klaus Geßner/Heinz Sperling, Bewaffnete Kämpfe in Deutschland 1918–1923, Berlin 1988.
  • 12. Gemeint sind hiermit alle legitimen militärischen Truppen, die im Auftrag der Regierung handelten, was zugleich Freikorps, Freiwilligen-Detachements, Zeitfreiwillige, Sicherheitstruppen, Grenzschutzverbände oder auch Volkswehren mit einschließt. Vgl. zur Entstehung der „Regierungstruppen“ und den elf verschiedenen Nachkriegsformationen: Keller, Wehrmacht, S. 51–101. „Truppen“ dient hier als Sammelbegriff für Einheiten, Verbände und Großverbände ohne Rücksicht auf deren Gliederungsform und Stärke. Ingo Korzetz, Die Freikorps in der Weimarer Republik: Freiheitskämpfer oder Landsknechthaufen? Aufstellung, Einsatz und Wesen bayerischer Freikorps 1918–1920, Marburg 2009, S. 157.
  • 13. Vgl. Christoph Gusy, Weimar – die wehrlose Republik? Verfassungsschutzrecht und Verfassungsschutz in der Weimarer Republik, Tübingen 1991, S. 105.
  • 14. Mit Fokus auf den Freikorps zuletzt: Klaus Gietinger/Norbert Kozicki, Freikorps und Faschismus. Lexikon der Vernichtungskrieger, Stuttgart 2022, S. 44–90; ferner als Beispiele: Ralf Stremmel, Die Rote Ruhr-Armee in Essen. Neue Aspekte eines Bürgerkrieges, Münster 2020, S. 73; Sebastian Elsbach, Das Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold. Republikschutz und politische Gewalt in der Weimarer Republik, Stuttgart 2019, S. 63; Boris Barth, Europa nach dem großen Krieg. Die Krise der Demokratie in der Zwischenkriegszeit, Frankfurt a. M. 2016, S. 53; Mark Jones, Founding Weimar. Violence and the German Revolution of 1918–1919, Cambridge 2016; Axel Weipert, Die Zweite Revolution. Rätebewegung in Berlin 1919/1920, Berlin 2015, S. 139–140.
  • 15. Kurt Tucholsky (alias Ignaz Wrobel), Rez. Emil Julius Gumbel, Das Buch von der deutschen Schande, in: Siegfried Jacobsohn (Hrsg.), Die Weltbühne. Der Schaubühne XVII. Jahr, Bd. 2 (1921), S. 237–242, Zitat S. 240.
  • 16. Eine umfassendere Analyse im Praxisbereich erfolgt im Dissertationsprojekt des Autors „Militärische Gewalt in inneren Konflikten im Deutschen Reich 1871–1923“ (Arbeitstitel).
  • 17. „Kontrainsurgente Kriegführung“ ist kein Quellenbegriff, sondern eine Anlehnung an die Begrifflichkeiten der deutschen Kaiserzeit (siehe dazu oben Anm. 5). „Insurgenten“ bezeichnet dabei alle Personen, die sich an einem bewaffneten „Aufruhr“ gegen eine bestehende politische Autorität beteiligten. In der Weimarer Republik fand dieser Begriff vornehmlich Anwendung auf die polnische Bevölkerung in Schlesien. Zur Definition von „Aufruhr“: Landrecht für die preußischen Staaten. Vierter Theil, Berlin 1794, Tit. 20, § 167.
  • 18. Gesetz über den Belagerungszustand, 4.6.1851, in: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1851, Berlin 1852, S. 451–456. Das Gesetz wurde durch Art. 48, Abs. 2 und Art. 178 Abs. 1 der Weimarer Verfassung vom 11.8.1919 aufgehoben. Die Verfassung des Deutschen Reiches: 11.8.1919, in: RGBl 1919, S. 1383–1418, hier Art. 48 S. 1392–1393, Art. 178 S. 1417.
  • 19. Siehe als Bsp. oben Anm. 5.
  • 20. Anja Johansen, Soldiers as police. The French and Prussian Armies and the policing of popular protest, 1889–1914, S. 158, 283–285.
  • 21. Zu den Einsätzen im Inneren während der Wilhelminischen Kaiserzeit s.: Harald Klückmann, Requisition und Einsatz bewaffneter Macht in der deutschen Verfassungs- und Militärgeschichte. Rechtsgrundlagen, Stellungnahmen, Praxis und Hintergründe, in: MGM 23 (1978), S. 7–50; Johansen, Soldiers; Micheal P. Vollert, Für Ruhe und Ordnung. Einsätze des Militärs im Innern (1820–1918). Preußen – Westfalen – Rheinprovinz, Bonn 2014; Amerigo Caruso, „Blut und Eisen auch im Innern“. Soziale Konflikte, Massenpolitik und Gewalt in Deutschland vor 1914, Frankfurt a. M. u.a. 2021; Katharina Schmitten, Das Militär als Ordnungsmacht im Inneren? Das Polizieren der Bergarbeiterstreiks 1910/11 in Südwales und 1912 im Ruhrgebiet im Vergleich, in: Themenschwerpunkt "Militär und Politik", hg. von Wencke Meteling/Christoph Nübel, Portal Militärgeschichte, 03. Januar 2022, URL: https://portal-militaergeschichte.de/schmitten_militaer, DOI: 10.15500/akm.03.01.2022 (27.01.2023); sowie in naher Zukunft das Dissertationsprojekt des Autors: „Militärische Gewalt in inneren Konflikten im Deutschen Reich 1871–1923“ (Arbeitstitel).
  • 22. Vgl. Terminkalender für Bekämpfung innerer Unruhen, o. D., in: GLA Karlsruhe, 456 F 134/135 Nr. 30, o. P.
  • 23. Merkblatt für die Unterdrückung innerer Unruhen, 4.6.1919, in: BArch Freiburg, RH 53-4/144, fol. 33–37, hier fol. 37 v (im Folgenden Merkblatt, 4.6.1919, fol. 37 v.). Insgesamt wurden 223 Exemplare verschickt und 50 vorrätig gehalten.
  • 24. Vgl. Merkblatt des Reichswehr-Gruppen-Kommandos 1 zusammengefasst aus Befehlen und Erfahrungen über Unterdrückung größerer Unruhen [fragmentarisch erhalten], Juni 1920, in: BArch Freiburg, RH 53-4/150, fol. 261–264, hier fol. 261 (im Folgenden Merkblatt, Juni 1920, fol. 261).
  • 25. So bereits das Merkblatt, 4.6.1919, fol. 33 v.
  • 26. Vgl. Erfahrungen bei den Kämpfen in und um Leipzig, o.D. [1919], in: BArch Freiburg, RH 69/50, fol. 63–64, hier fol. 63 v (im Folgenden Kampferfahrungen Leipzig, 1919, fol. 63 v).
  • 27. Erfahrungen bei der Operation gegen München des Generals v. Oven, 23.5.1919, in: HStA Stuttgart, M 356 Bü 22, fol. 13–15, hier fol. 13 v (im Folgenden Kampferfahrungen München. 23.5.1919, fol. 13 v).
  • 28. Vgl. Kriegsspiel „Dresden 1919“, 17.10.1919, in: BArch Freiburg, RH 69/1620, fol. 273.
  • 29. Vgl. Ausbildung von Stoßtrupps gegen spartakistische Umtriebe, 5.2.1919, in: GLA Karlsruhe, 456 F 134/135 Nr. 32, o. P. (im Folgenden Ausbildung Stoßtrupps, 5.2.1919, o. P.); Zusammenstellung von Erfahrungen aus den letzten Unruhen in den verschiedenen Gegenden des Reiches durch das GK. XIV AK., 5.5.1919, in: GLA Karlsruhe, 456 F 11 Nr. 13, o. P. (im Folgenden Erfahrungen Unruhen, 5.5.1919, o. P.); Vorbereitende Maßnahmen von Kommandobehörden und Truppe. Truppenverwendung, 1921 (= D.V.E. Nr. 469, Teil 1), in: BLHA Potsdam, 2A I Pol 1021, fol. 320–357, hier fol. 323 v (im Folgenden Truppenverwendung, 1921, fol. 323 v).
  • 30. Anordnung eines Bataillons für die Maßnahmen zur Unterdrückung innerer Unruhen, 8.1.1921, in: BArch Freiburg, RH 69/583, fol. 250.
  • 31. „Unterricht der Truppe über Ausnahmezustand, außerordentliche Gerichtsbarkeit, Waffengebrauch, Festnahme, Hausdurchsuchung, Behandlung verwundeter und toter Gegner u.a., hierbei besonderer Hinweis auf Verhalten der Truppe gegenüber der Bevölkerung (Warnung vor Ausschreitungen), damit der gute Ruf und das Ansehen der Truppe gewahrt bleibt.“ Ebd.; zudem: Kampferfahrungen München. 23.5.1919, fol. 15; Erfahrungen aus den Straßenkämpfen in Berlin im März 1919, 1.4.1919, in: BArch Freiburg, RH 69/50, fol. 178 (im Folgenden Straßenkämpfe Berlin, 1.4.1919, fol. 178); Abschrift Wehrkreiskommando III, 31.5.1920, in: BArch Freiburg, RH 53-4/162, fol. 108; Unterricht über den Ausnahmezustand, 11.8.1919, mit Anhang und Nachtrag, 29.12.1919, in: BArch Freiburg, MSg 2/1630, fol. 22–29 (im Folgenden Unterricht Ausnahmezustand, 11.8.1919, fol. 22–29); Ausbildung Stoßtrupps, 5.2.1919, o. P.; Reichswehr-Gruppen-Kommando I (Abteilung Lüttwitz): Erfahrungen über Bekämpfung innerer Unruhen, 14.5.1918, in: HStA Stuttgart, M 356 Bü 22, fol. 1–5 v., hier fol. 2 (im Folgenden Erfahrungen Unruhebekämpfung, 14.5.1919, fol. 2).
  • 32. Vgl. Aus den Erfahrungen des Garde-Kavallerie-Schützen-Korps bei den Straßenkämpfen in Berlin März 1919, o. D., in: BArch Freiburg, MSg 2/1630, fol. 9–12, hier fol. 9 v (im Folgenden Erfahrungen Straßenkampf Berlin, 1919, fol. 9 v); Erfahrungen gelegentlich des Einsatzes des Regiments [Reichswehr-Infanterie-Regiment 23] am 14. u. 15.3.1920, 6.4.1920, in: BArch Freiburg, RH 69/1620, fol. 222–225, hier fol. 222 (im Folgenden Einsatzerfahrungen Regiment 23, 6.4.1920, fol. 222).
  • 33. Vgl. Vorschrift über den Waffengebrauch des Militärs und seine Mitwirkung zur Unterdrückung innerer Unruhen, 19.3.1914, in: GLA Karlsruhe, 456 F 153 Nr. 12, o.P., hier Anlage I S. 22–23. Zweck des Belagerungszustandes war es „die durch Aufruhr entstandene dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch möglichst baldige Wiederherstellung der gestörten inneren Ruhe dauernd zu beseitigen.“ Handbuch für den Straßenkampf, o.D., in: BArch Freiburg, RH 69/50, fol. 71–79, hier fol. 72 (im Folgenden Handbuch Straßenkampf, o.D., fol. 72).
  • 34. Vgl. Verordnung über den Waffengebrauch der Wehrmacht, 17.1.1936, in: RGBl 1936, S. 39–40, hier S. 39.
  • 35. Zum Ausnahmezustand in der Weimarer Republik vgl. Walter Mühlhausen, Reichspräsident und Ausnahmezustand. Friedrich Ebert und die Anwendung von Artikel 48 zur Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung., in: Andreas Braune/Michael Dreyer/Sebastian Elsbach (Hrsg.), Vom drohenden Bürgerkrieg zum demokratischen Gewaltmonopol (1918–1924), Stuttgart 2021, S. 149–170; Martin Geyer, Grenzüberschreitung. Vom Belagerungszustand zum Ausnahmezustand, in: Niels Werber/Stefan Kaufmann/Lars Koch (Hrsg.), Erster Weltkrieg. Kulturwissenschaftliches Handbuch, Stuttgart 2014, S. 341–384; Heinz Hürten, Reichswehr und Ausnahmezustand. Ein Beitrag zur Verfassungsproblematik der Weimarer Republik in ihrem ersten Jahrfünft, Opladen 1977.
  • 36. Grundsätzlich fielen alle Bestimmungen des Belagerungszustandes (Teil III) weg, wobei die Waffengebrauchsvorschrift (Teil I–II) in den wesentlichen Punkten erhalten blieb, jedoch kleine Änderungen vorgenommen wurden. Befugnisse des Militärs und seine Stellung zu den Zivilbehörden, 14.5.1920, in: BArch Freiburg, RH 53-4/150, fol. 285 (im Folgenden Befugnisse Militär, 14.5.1920, fol. 285). Eine wesentliche Änderung war, dass nun der Reichspräsident mit umfassenden Vollmachten ausgestattete wurde und er den Ausnahmezustand verhängen konnte. Der Reichstag fungierte als Kontrollinstanz. Zudem wurden Regierungskommissare eingesetzt, die mit der Übertragung der vollziehenden Gewalt weitreichende Kompetenzen erhielten. Die Entscheidung über die Art und Weise der Ausführung oblag weiterhin den Militärbefehlshabern. Entwurf eines Wehrkreisbefehles des Wehrkreiskommandos IV über Maßnahmen zur Unterdrückung von Unruhen, Dezember 1920, in: BArch Freiburg, RH 53-4/162, fol. 40–47, hier fol. 40–41; Gusy, Weimar, S. 104, 262–266; Mühlhausen, Reichspräsident, S. 159; Geyer, Grenzüberschreitung, S. 362; Achim Kurz, Demokratische Diktatur? Auslegung und Handhabung des Artikels 48 der Weimarer Verfassung 1919–1925, Berlin 1992, S. 54; Hürten, Reichswehr, S. 14, 21–22, 27, 31.
  • 37. Vgl. Merkblatt über Waffengebrauch, Bekämpfung innerer Unruhen und über den Ausnahmezustand, 14.5.1920, in: BArch Freiburg, RH 2/3932, fol. 1–8, hier fol. 5 (im Folgenden Merkblatt, 14.5.1920, fol. 5).
  • 38. Die Prüfung umfasst alle Fragen, die „die Manneszucht betreffen, den Geist der Truppe, das Verhältnis zur Bevölkerung, das Prestige der Wehrmacht und ihr Ansehen als letzter und wichtigster Ausdruck des Staates“ betrafen. Bekanntgabe von Anordnungen des Reichswehrministeriums an die Reichswehr-Brigade 12, 23.6.1920, in: BArch Freiburg, 69/583, fol. 193; Wehrkreisbefehl des Wehrkreiskommando IV über Maßnahmen zur Unterdrückung von Unruhen, 31.5.1920, in: BArch Freiburg, RH 53-4/162, fol. 1–6, hier fol. 1–2 (im Folgenden Wehrkreisbefehl Wehrkreiskommando IV, 31.5.1920, fol. 1–2). Hinzu kam die Überlegung, dass bei der geringen Stärke des Reichsheeres ein gleichzeitiger, wie auch gleichmäßiger Schutz aller Reichsteile unmöglich war. Truppenverwendung, 1921, fol. 326.
  • 39. „Unter keinen Umständen darf sich bei den Zivilbehörden die Anschauung festsetzen, als ob die Reichswehr lediglich eine Reserve für zu schwache oder versagende örtliche Polizei darstelle.“ Befehl für die Maßnahmen zur Unterdrückung innerer Unruhen im Freistaat Sachsen nach Bildung des Reichsheeres, 24.12.1920, in: BArch Freiburg, RH 69/583, fol. 238– 241, hier fol. 238 v; Die rechtlichen Voraussetzungen zum Einschreiten der Wehrmacht, September 1921, in: BLHA Potsdam, 2A I Pol 1021, fol. 339–357, hier fol. 342 v (im Folgenden Rechtslage Reichswehreinsatz, 1921, fol. 342 v).
  • 40. Vgl. Befugnisse Militär, 14.5.1920, fol. 285; Richtlinien für die militärische Operation beim Ausbruch großer bewaffneter Aufstände im Reich, 14.5.1920, in: BArch Freiburg, RH 53-4/162, fol. 156–160, hier fol. 156–157 (im Folgenden Richtlinien Militäroperationen, 14.5.1920, fol. 156–157); Merkblatt, Juni 1920, fol. 262; Allgemeiner Befehl zur Unterdrückung großer Unruhen von General von Lüttwitz mit Ergänzungen, 27.11.1919, in: BArch Freiburg, RH 53-4/150, fol. 343–346, hier fol. 343 (im Folgenden Befehl Lüttwitz Unruheunterdrückung, 27.11.1919, fol. 343).
  • 41. Vgl. Rechtslage Reichswehreinsatz, 1921, fol. 344.
  • 42. Hier war jedoch eine nachträgliche Bestätigung von zivilstaatlichen Stellen von Nöten. Mühlhausen, Reichspräsident, S. 152–153; Kurz, Diktatur, S. 52. Nach Inkrafttreten der Weimarer Verfassung waren die Militärbefehlshaber nicht mehr berechtigt, den Ausnahmezustand zu verhängen. Bei Gefahr im Verzug erhielten die jeweiligen Landesregierungen das Recht, einen provisorischen Ausnahmezustand auszurufen. Vgl. Mitteilung des Chefs des Truppenamts, Generalmajor v. Seeckt, an die Reichswehr-Gruppen-Kommandos über die Rechtslage bei militärischem Einschreiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, 18.10.1919, in: Heinz Hürten (Bearb.), Zwischen Revolution und Kapp-Putsch. Militär und Innenpolitik 1918–1920, Düsseldorf 1977, Nr. 114, S. 246–248; Unterricht Ausnahmezustand, 11.8.1919, fol. 24–24 v.
  • 43. Vgl. Anordnungen für Abgrenzung der Befehlsbefugnisse zwischen den Dienststellen der Heeresleitung und Marineleitung bei inneren Aufgaben, 12.11.1920, in: BArch Freiburg, RH 53-4/150, fol. 172–173; Merkblatt, 14.5.1920, fol. 3; Rechtslage Reichswehreinsatz, 1921, fol. 341 v.
  • 44. Vgl. Reichswehrminister Otto Geßler über Einsatzgrundsätze der Reichswehr, 13.8.1920, in: BArch Freiburg, RH 53-4/150, fol. 228; Taktische Richtlinien für das Verhalten der Truppenführer bei Unterdrückung innerer Unruhen nach Aufhebung des Belagerungszustandes, 19.12.1919, in: BArch Freiburg, RH 69/583, fol. 175 (im Folgenden Richtlinien, 19.12.1919, fol. 175); Rechtslage Reichswehreinsatz, 1921, fol. 342.
  • 45. Vgl. Merkblatt für Maßnahmen bei Einsatz von Truppen zur Unterdrückung innerer Unruhen, 2.12.1920, in: BArch Freiburg, RH 69/50, fol. 4–8, hier fol. 6 (Merkblatt, 2.12.1920, fol. 6); Merkblatt, 4.6.1919, fol. 34 v; Merkblatt, Juni 1920, fol. 264; Verwendung der Flieger bei Unruhen, 30.10.1919, in: BArch Freiburg, RH 53-4/132, fol. 175.
  • 46. Vgl. Merkblatt, 4.6.1919, fol. 36.
  • 47. „Je energischer die Truppe vorgeht, je schärfere Mittel sie angewendet, desto schneller ist der Erfolg da. Die schärfsten Mittel sind die menschlichsten, denn je schneller die Ruhe und Ordnung wiederhergestellt ist, desto weniger Blut muss fließen.“ Vortrag v. Dufais [Wilhelm von Dufais] über die Unterdrückung innerer Unruhen unter Berücksichtigung der Ereignisse im Januar und März 1919 in Berlin, 2.2.1920, in: BArch Freiburg, MSg 2/1630, fol. 30–52, hier fol. 40 (im Folgenden Vortrag Dufais, 2.2.1920, fol. 40). Hier ist das Prinzip der „militärischen Notwendigkeit“ angesprochen, was eine bestimmte Vorgehensweise aus militärischer, taktischer und strategischer Sicht notwendig macht und dadurch den Einsatz militärischer Gewaltmittel legitimiert. Dabei wird jedoch allzu oft, wie auch hier, die Prüfung der Verhältnismäßigkeit zurückgestellt. Zur Definition: Severin Löffler, Militärische und zivile Flugroboter. Ausgewählte strafrechtliche Problemfelder beim Einsatz von Kampf- und Überwachungsdrohnen, Baden-Baden 2018, S. 153–155.
  • 48. Vgl. Erfahrungen im Straßenkampf, 26.8.1919, in: BArch Freiburg, MSg 2/1630, fol. 7–8, hier fol. 8 (im Folgenden Erfahrungen Straßenkampf, 26.8.1919, fol. 8); Vortrag Dufais, 2.2.1920, fol. 41; Merkblatt, 4.6.1919, fol. 35.
  • 49. Vgl. Merkblatt, 4.6.1919, fol. 35 v; Entwurf einer Vorschrift für die Unterdrückung innerer Unruhen, 31.3.1919, in: BArch Freiburg, RH 69/1620, fol. 260–264, hier fol. 262 v (im Folgenden Vorschriftsentwurf Unruheunterdrückung, 31.3.1919, fol. 262 v); Truppenverwendung, 1921, fol. 331 v; Erfahrungen Unruhebekämpfung, 14.5.1919, fol. 2 v.
  • 50. Vgl. ebd.; Einsatzerfahrungen Regiment 23, 6.4.1920, fol. 223.
  • 51. Vgl. Vortrag Dufais, 2.2.1920, fol. 42.
  • 52. Damit erscheint dennoch so mancher Bericht der regierungsskeptischen Presse in einem neuen Licht. So beispielhaft die Ereignisse anlässlich eines Generalstreikes in Chemnitz: „Als am 7. August [1919] in Chemnitz hunderte Frauen auf dem Marktplatz demonstrierten, wurden Noskegarden [polemisch, gemeint sind Regierungstruppen] mit aufgepflanztem Bajonett gegen sie aufgeboten. Es kam zu einem Zusammenstoß, bei dem die Noskegarde eine Handgranate in die Menge warf und dadurch zehn Leute, darunter drei Kinder, schwer verletzten.“ Freiheit Nr. 377 (9.8.1919), S. 2. Die Truppe warf folglich die Handgranate nicht grundlos und plötzlich mit dem Willen, Frauen und Kinder zu töten, sondern um die Versammlung aufzulösen. Es ist davon auszugehen, dass zuvor sämtliche vorgeschriebene und mögliche Maßnahmen erfolgt waren und nach dem Handgranatenwurf nur noch der Schusswaffeneinsatz als letzte Möglichkeit stand. Hier sollen nicht etwa das Vorgehen der Regierungstruppen verharmlost und die Opfer marginalisiert werden, sondern Ziel ist, ein Erklärungsmodell für die Handlungen der beteiligten Militärs zu liefern.
  • 53. Vgl. Truppenverwendung, 1921, fol. 321.
  • 54. Vgl. Vorschriftsentwurf Unruheunterdrückung, 31.3.1919, fol. 260; Merkblatt, 4.6.1919, fol. 35; Straßenkämpfe Berlin, 1.4.1919, fol. 178.
  • 55. Vorschriftsentwurf Unruheunterdrückung, 31.3.1919, fol. 261.
  • 56. Bei dem „Gegner“ handelte es sich um eine kleine aktive Minderheit von Akteuren in der Bevölkerung, die mittels Waffengewalt die bestehende politische Ordnung in Frage stellten und ein Mindestmaß an Organisation besaßen. Diese Gruppen waren je nach Zeit und Ort sehr unterschiedlich aufgestellt und für die Regierungstruppen nur schwer erkennbar, da oftmals eine Uniformierung fehlte. Letztlich galt jede Person als feindlich, die bewaffnet angetroffen wurde und diese nach Aufforderung nicht ablegte.
  • 57. Vgl. Merkblatt, 2.12.1920, fol. 6; Kampferfahrungen Leipzig, 1919, fol. 64; Merkblatt, 4.6.1919, fol. 35; Befehl Lüttwitz Unruheunterdrückung, 27.11.1919, fol. 345; Erfahrungen aus den Straßenkämpfen in Berlin, 31.3.1919, in: BArch Freiburg, RH 69/1620, fol. 3–4, hier fol. 3 (im Folgenden Erfahrungen Straßenkämpfe Berlin, 31.3.1919, fol. 3).
  • 58. Vgl. Vortrag Dufais, 2.2.1920, fol. 41.
  • 59. Vgl. Vorschriftsentwurf Unruheunterdrückung, 31.3.1919, fol. 260.
  • 60. „Wer nicht für die Regierung ist, ist gegen sie.“ Erfahrungen Straßenkämpfe Berlin, 31.3.1919, fol. 3; Erfahrungen Straßenkampf, 26.8.1919, fol. 7; Erfahrungen Straßenkampf Berlin, 1919, fol. 9.
  • 61. Richtlinien Militäroperationen, 14.5.1920, fol. 156–160.
  • 62. Vgl. exemplarisch: Erfahrungen bei Bekämpfung von Aufständen, 1.4.1919, in: BArch Freiburg, N 280/106, fol. 9 (im Folgenden Erfahrungen Aufstandsbekämpfung, 1.4.1919, fol. 9); Merkblatt, 2.12.1920, fol. 4–8; Erfahrungen über die Kämpfe in Spandau und um Berlin, 27.3.1919, in: BArch Freiburg, N 280/106, fol. 4–7 (im Folgenden Erfahrungen Straßenkampf Spandau, 27.3.1919, fol. 4–7); Handbuch Straßenkampf, o.D., fol. 71–79; Bereitlegung von Orientierungsblättern für den Fall von Unruhen, 28.4.1919, in: BArch Freiburg, RH 53-4/144, fol. 2–3; Truppenverwendung, 1921, fol. 331–333; Merkblatt (zusammengefasst aus Befehlen und Erfahrungen über Unterdrückung größerer Unruhen), 3.6.1920, in: BArch Freiburg, RH 69/2504, fol. 1–4 (im Folgenden Merkblatt, 3.6.1920, fol. 1–4).
  • 63. Vgl. Merkblatt, 2.12.1920, fol. 4; Anhaltspunkte für den Operationsbefehl zum Einmarsch in eine Stadt, o.D., in: BArch Freiburg, RH 69/50, fol. 9 (im Folgenden Anhaltspunkte Operationsbefehl, o.D., fol. 9).
  • 64. Vgl. Merkblatt, 2.12.1920, fol. 4; Merkblatt, 4.6.1919, fol. 33 v; Vorschriftsentwurf Unruheunterdrückung, 31.3.1919, fol. 260–261; Truppenverwendung, 1921, fol. 326–328.
  • 65. Vgl. Gesichtspunkte des Wehrkreiskommando V für vorbereitende Maßnahmen, 20.4.1920, in: GLA Karlsruhe, 456 F 134/135 Nr. 14, o. P.; Merkblatt, 4.6.1919, fol. 34; Erfahrungen Straßenkampf Spandau, 27.3.1919, fol. 5; Erfahrungen Aufstandsbekämpfung, 1.4.1919, fol. 9 v.
  • 66. Vgl. Merkblatt, 2.12.1920, fol. 4; Erfahrungen bei der militärischen Unternehmung in Südwestsachsen im April und Mai 1920, 10.6.1920, in: BArch Freiburg, RH 69/50, fol. 29–35, hier fol. 33.
  • 67. Vgl. Erfahrungen Straßenkampf, 26.8.1919, fol. 7; Erfahrungen Straßenkampf Berlin, 1919, fol. 10, 12; Truppenverwendung, 1921, fol. 331; Merkblatt, Juni 1920, S. 263.
  • 68. Vgl. Erfahrungen Unruhen, 5.5.1919, o. P.; Vorschriftsentwurf Unruheunterdrückung, 31.3.1919, fol. 263; Truppenverwendung, 1921, fol. 329–330.
  • 69. Vgl. Wehrkreisbefehl Wehrkreiskommando IV, 31.5.1920, fol. 2; Richtlinien Militäroperationen, 14.5.1920, fol. 156.
  • 70. Vgl. Befehl Lüttwitz Unruheunterdrückung, 27.11.1919, fol. 346; Die Fürsorge der Reichswehr für die Bevölkerung, 1924, in: BArch Berlin, R 3001/6631, fol. 184–199 (im Folgenden Fürsorge der Reichswehr, 1924, fol. 184–199); Merkblatt, 3.6.1920, fol. 1; Maßnahmen des Reichswehrministers Gustav Noske, 30.1.1920, in: BArch Freiburg, RW 1/18, fol. 1–3, hier fol. 1.
  • 71. Vgl. Vortrag Dufais, 2.2.1920, fol. 41; Erfahrungen Straßenkampf Spandau, 27.3.1919, fol. 6; Anhaltspunkte Operationsbefehl, o.D., fol. 9; Merkblatt, 4.6.1919, fol. 35; Befehl Lüttwitz Unruheunterdrückung, 27.11.1919, fol. 345v; Truppenverwendung, 1921, fol. 331.
  • 72. Vgl. Vortrag Dufais, 2.2.1920, fol. 50–51.
  • 73. Vgl. Straßenkämpfe Berlin, 1.4.1919, fol. 178; Erfahrungen Straßenkämpfe Berlin, 31.3.1919, fol. 4; Erfahrungen Unruhebekämpfung, 14.5.1919, fol. 3.
  • 74. Erfahrungen Straßenkampf Berlin, 1919, fol. 10 v.
  • 75. Vgl. Korpsbefehl des Generalkommandos XIV. Armeekorps, 9.1.1919, in: GLA Karlsruhe, 456 F 134/135 Nr. 32, o. P.; Ausbildung Stoßtrupps, 5.2.1919, o. P.; Vortrag Dufais, 2.2.1920, fol. 49; Merkblatt, 4.6.1919, fol. 36; Erfahrungen Unruhebekämpfung, 14.5.1919, fol. 3 v; Auszüge aus Vorschrift für die Unterdrückung innerer Unruhen vom Freiw. Landesjägerkorps vom 31.3.1919, 5.9.1919, in: BArch Freiburg, MSg 2/1630, fol. 16–21, hier fol. 17 v; Vorschriftsentwurf Unruheunterdrückung, 31.3.1919, fol. 263 v.
  • 76. Vgl. Erfahrungen Straßenkampf, 26.8.1919, fol. 8; Erfahrungen Straßenkampf Berlin, 1919, fol. 11 v; Vortrag Dufais, 2.2.1920, fol. 44–45; Truppenverwendung, 1921, fol. 335; Erfahrungen Straßenkämpfe Berlin, 31.3.1919, fol. 4.
  • 77. Vgl. Erfahrungen Straßenkampf Berlin, 1919, fol. 11 v; Kampferfahrungen Leipzig, 1919, fol. 64; Merkblatt, 4.6.1919, fol. 37; Erfahrungen Straßenkämpfe Berlin, 31.3.1919, fol. 4 v; Rechtslage Reichswehreinsatz, 1921, fol. 353–356.
  • 78. Vgl. Truppenverwendung, 1921, fol. 336.
  • 79. Vgl. Fürsorge der Reichswehr, 1924, fol. 186–191 v. Hilfskommandos bei Notständen (= D.V.E. Nr. 469, Teil 6), 1922, in: BArch Berlin, R 3001/6629, fol. 156 (S. 1–77); 6. Division über Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen an Verwaltungsämter u.a., 20.8.1921, in: LA NRW Abt. Rheinland ASTI.1, Nr. L 80.15 Nr. 27, fol. 167.
  • 80. Shape: Vorbereitung und politische Einflussnahme vor Ort; Clear: Säuberung der Region von feindlichen Kräften; Hold: kontrollierte Übergabe der Gewalt an lokale Partner; Build: langfristige Präsenz und Aufbaumaßnahmen. Vgl. US-Field Manual 3–24, S. 9/1–9/9.
  • 81. In der modernen Aufstandsbekämpfung wird dies als psychologischer „winning hearts and minds“-Ansatz verstanden, der durch den britischen General Gerald Templer beim Aufstand in Malaya (1948–1960) entwickelt wurde. Vgl. Paul Dixon, „Hearts and Minds“? British Counter-Insurgency from Malaya to Iraq, in: Journal of Strategic Studies 32 (2009) S. 353–381.
  • 82. Belagerungs- und Ausnahmezustand zusammengefasst André Keil/Matthew Stibbe, Ein Laboratorium des Ausnahmezustands. Schutzhaft während des Ersten Weltkrieges und in den Anfangsjahren der Weimarer Republik – Preußen und Bayern 1914 bis 1923, in: VfZ 68 (2020), S. 535–573, hier S. 538.
  • 83. Belagerungs- und Kriegszustand wurden synonym verwendet, so: Merkblatt über Belagerungszustand, Waffengebrauch, Festnahme, 30.4.1919, in: BArch Freiburg, RH 69/1620, fol. 8. Zudem wertete der aus dem politisch rechten Lager stammende Freikorpsführer Major Hans von Lützow die Märzkämpfe in Berlin 1919 als „Krieg! Übelster Art“, zitiert nach Andreas Wirsching, Vom Weltkrieg zum Bürgerkrieg? Politischer Extremismus in Deutschland und Frankreich 1918–1933/39. Berlin und Paris im Vergleich, München 1999, S. 130.
  • 84. Es gilt hier stets darauf zu achten, dass der Begriff „Bürgerkrieg“ in den Quellen eine andere Bedeutung haben kann als in der modernen Forschung. Zur Definition Peter Waldmann, Bürgerkriege, in: Wilhelm Heitmeyer/John Hagan (Hrsg.), Internationales Handbuch der Gewaltforschung, Wiesbaden 2002, S. 368–389, hier S. 368; Peter Imbusch, Der Gewaltbegriff, in: ebd., S. 26–57, hier S. 50.